Tz. 161

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Bis zum VZ 2002 waren – mangels entspr ges Einschränkung – auch im Ausland stfreie ausl Eink iSd § 34d EStG aus einem Staat in die Berechnung der ausl Eink einzubeziehen (so auch schon s Tz 108; auszuscheiden waren hingegen immer schon in D stfreie Eink, s Tz 102 ff, 152). Dies galt nach BFH (s Urt des BFH v 20.12.1995, BStBl II 1996, 261; dem folgend s H 212b EStH) in DBA-Fällen; bei Nicht-DBA-Staaten stand einem solchen Verständnis der §§ 26 KStG, 34c EStG erst Recht nichts im Wege. Folge war, dass sich bei Vorliegen von im Herkunftsstaat nicht besteuerten Eink die ausl Eink und damit auch der anrechenbare Höchstbetrag entspr erhöhte.

 

Tz. 162

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Ab dem VZ 2003 sind hingegen gem § 34c Abs 1 S 3 2. Hs EStG im Herkunftsstaat "nach dessen Recht nicht besteuerte" Eink aus den ausl Eink auszuscheiden (dies gilt nach § 34c Abs 6 S 2 EStG ebenso in DBA-Fällen und nach § 34c Abs 6 S 3 EStG auch für St-Freiheit im Herkunftsstaat gem DBA, s Tz 259; zu StFreiheit nach EU-Recht s Tz 226). Als Begr wird angeführt, dass insoweit keine Doppelbesteuerung zu vermeiden sei (s BR-Drs 866/02 S 61; s Vfg der OFD Berlin v 22.01.2004, IStR 2004, 288; krit s Lüdicke, IStR 2003, 433, 434; Müller-Dott, DB 2003, 1468f). Nicht zur Gänze geklärt ist, welche Fälle unter die "nicht besteuerten" Eink fallen (ausführlich mit Bsp s Mössner, in Mössner, KStG, § 26 Rn 160ff). Sicher zu bejahen ist dies für Eink, die im Ausl nach dessen Recht nicht stbar sind oder einer St-Befreiung unterliegen. Auch zu bejahen dürfte dies sein, soweit im Ausl ein Grundfreibetrag oder ein Freibetrag für bestimmte Eink gewährt wird (aA Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 92b), denn es wäre nicht einleuchtend, wieso hier Anderes gelten sollte als für die Frage, ob ein dt Freibetrag (anteilig) auch auf ausl Eink entfällt (s Tz 152). Keine Nichtbesteuerung liegt aber vor, wenn im Ausl aus anderen Gründen keine St anfällt, zB wegen eines dortigen Verlustvor- bzw -rücktrags. Denn in diesem Fall werden die betreffenden Eink im Ausl dem Grunde nach besteuert (wenn auch nicht in diesem VZ), so dass der og Zweck auf diese Fälle nicht zutrifft (zutr s Kaminski/Strunck, StB 2003, 253, 254). Eindeutig kein Fall des § 34c Abs 1 S 3 EStG ist schließlich, wenn die Besteuerung nur unterbleibt, weil der andere Staat keine Kenntnis von den Eink hat, denn dann liegt keine Nicht-Besteuerung "nach dessen Recht" vor. Zu den mit den "nicht besteuerten" Einnahmen zusammenhängenden Ausgabens Tz 168.

 

Tz. 163

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Zu den ausl Eink gehört auch die ausl St. Das ergibt sich ohne Weiteres bereits im Umkehrschluss aus § 34c Abs 2 EStG, denn wenn die ausl St nur auf Antrag statt der Anrechnung von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden kann, muss sie innerhalb der Anrechnung zur Bemessungsgrundlage gehören. Das ist insbes auch bei Einnahmen zu beachten, die einer ausl Abzug-St unterliegen und bei denen sich der Vergütungsschuldner verpflichtet, die Zahlung der ausl St zu übernehmen ("Nettovereinbarung"). In diesem Fall bestehen die Einnahmen aus dem vom Vergütungsschuldner zu zahlenden Betrag zzgl der übernommenen ausl St (letztere ist beim Vergütungsgläubiger, abgesehen von § 34c Abs 2 EStG, wegen § 10 Nr 2 KStG nabzb, s Urt des BFH v 25.04.1990, BStBl II 1990, 1086).

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