Tz. 30

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Gem § 4h Abs 5 S 4 EStG, der mit dem KreditzweitmarktförderungsG 2023 neu eingeführt wurde, führt die Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs ausdrücklich zum anteiligen Untergang eines bisher nicht verbrauchten EBITDA-Vortrags und Zinsvortrags. Dies entspr der bisherigen Auff der Fin-Verw für den Zinsvortrag (s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rn 47). Als Aufgabe eines Teilbetriebs iSd § 4h Abs 5 S 4 EStG nF soll ausweislich der Ges-Begr auch das Ausscheiden einer OG aus dem Organkreis gelten (s amtl Ges-Begr, BT-Drs 20/9782, 194; s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rn 47; krit s Grotherr, DStZ 2023, 713, 719).

In seiner amtl Begr (s BT-Drs 20/9782, 194) zum KreditzweitmarktförderungsG 2023 weist der Ges-Geber auf den klarstellenden Charakter der Ergänzung des bislang in § 4h Abs 5 EStG nicht geregelten Falls der Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs hin. § 4h Abs 5 EStG aF nannte die Aufgabe oder Übertragung des Betriebs, das Ausscheiden eines MU aus einer Pers-Ges und den schädlichen AE-Wechsel iSd § 8c KStG. Das tw Ausscheiden eines MU war uE bereits bisher unter § 4h Abs 5 S 2 EStG zu subsumieren (hierzu auch s § 8a KStG Tz 245). Grotherr sieht in § 4h Abs 5 S 4 EStG nF eine Erweiterung des Tatbestands und damit eine Verschärfung der Zinsschrankenregelung (s DStZ 2023, 713, 719).

 

Tz. 31

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

§ 4h Abs 5 S 4 Hs 2 EStG nF ordnet zur Ermittlung des im Fall der Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs untergehenden Anteils eines nicht verbrauchten EBITDA-Vortrags und Zinsvortrags die entspr Anwendung von § 15 Abs 3 UmwStG an. Bisher fehlte es an einer Regelung zur Aufteilung der Vorträge (hierzu auch keine Aussage im Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718). Grotherr spricht von einer Aufteilung in einen Fortbestehens- und einen Untergangsbetrag (s DStZ 2023, 713, 719). In Anlehnung an den anteiligen Untergang ua eines Zinsvortrags bei Abspaltungen iSd UmwStG, soll der auf den Teilbetrieb entfallenden Anteil am bestehenden EBITDA-Vortrag und Zinsvortrag anhand des Verhältnisses der gemeinen Werte der Teilbetriebe bestimmt werden.

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