Tz. 21

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

§ 50d Abs 10 EStG ist nach der Option hinsichtlich der Sondervergütungen der Gesellschafter uE nicht mehr anwendbar. GlA s Müller/Lucas/Mack (IWB 2021, 528, 535) und s Haase (Ubg 2021, 193, 197).

Zur Notwendigkeit der Beachtung des § 50d Abs 3 EStG, wenn es sich bei dem Gesellschafter um eine Kö mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausl handelt, s Grotherr (Ubg 2021, 568, 572).

 

Tz. 22

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach dem durch das KöMoG eingefügten § 50d Abs 14 EStG steht dem Gesellschafter einer optierenden Gesellschaft ungeachtet der Bestimmungen eines DBA ein Anspruch auf Entlastung von KapSt bzw die Freistellung von VG nicht zu, wenn die Erträge bzw der VG in dem anderen Staat aufgrund einer vom dt Recht abw stlichen Behandlung nicht der Besteuerung unterliegen (sog Treaty Override). Ebenfalls hierzu s Rn 63 und 79 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212). Fälle des § 50d Abs 14 EStG sind bei sog Qualifikationskonflikten möglich, dh, wenn der ausl Staat die Qualifikation als Kö nicht oder nicht vollständig nachvollzieht. Wernberger/Wangler (DStR 2022, 1896) gehen davon aus, dass etliche ausl Staaten auch weiterhin für die stliche Einordnung die Option nicht nachvollziehen und sich an zivilrechtlichen Kriterien orientieren. Dies ist zB bei einer inl Pers-Ges mit ausl Gesellschaftern oder bei einer doppelt ansässigen Pers-Ges denkbar. Die Regelung trifft somit insbes beschr Stpfl. In den Fällen des § 50d Abs 14 S 1 EStG kann uE die Entlastung von KapSt sowohl durch das BZSt als auch iRe Veranlagung erfolgen. Eine rein zeitversetzte Besteuerung der Ausschüttung stellt uE keinen Anwendungsfall des § 50d Abs 14 S 1 EStG dar.

Bei VG iSd § 50d Abs 14 S 2 EStG sind insbes Fälle des Art 13 Abs 5 OECD-MA betroffen. In diesen Fällen kommt es wegen der Regelung in § 50d Abs 14 S 2 EStG auch nicht im Zeitpunkt der Option zur Entstrickung.

Sind die Regelungen einschlägig, erfolgt insges keine Entlastung von der KapSt bzw keine Freistellung des VG, da es sich um "wenn"-Voraussetzungen handelt. Hierzu auch s Müller/Lucas/Mack (IWB 2021, 528, 536); s Brühl/Weiss (DStR 2021, 1617, 1620); s Böhmer/Mühlhausen/Oppel (ISR 2021, 388, 394); s Grotherr (Ubg 2021, 568, 573, 575); s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu DStR 41/2021, 39); s Blöchle/Dumser (GmbHR 2022, 72, 81); s Leidel/Conrady (BB 2022, 663, 667); und s Haase (Ubg 2021, 193, 197).

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