Tz. 54

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

In pers Hinsicht ist § 3c Abs 2 EStG nur bei natürlichen Personen anzuwenden, die unmittelbar oder über eine Pers-Ges Anteile an sog Ausschüttungs-Kö in ihrem PV oder einem BV halten. Für Kö als AE sind die in § 8b Abs 3 und 5 KStG enthaltenen Abzugsbeschränkungen maßgebend.

 

Tz. 55

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

In sachlicher Hinsicht wird der Anwendungsbereich des § 3c Abs 2 S 1 EStG dadurch abgegrenzt, dass die dort genannten BV-Minderungen, BA, Veräußerungskosten oder WK wirtsch mit BV-Mehrungen oder Einnahmen iSd § 3 Nr 40 EStG im Zusammenhang stehen müssen. Dh sie müssen mit lfd Erträgen (insbes GA) oder mit Erlösen aus der Veräußerung von Anteilen an Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen zusammenhängen, deren Leistungen beim Empfänger zu Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 2 und 9 EStG führen, wobei die Buchst f bis i des § 3 Nr 40 S 1 EStG auch die in § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a, des Abs 2 S 2 und des Abs 3 (vorher: Abs 2 S 1 Nr 1) EStG nennt.

Durch das MoRaKG ist der sachliche Anwendungsbereich auf Vergütungen iSd § 3 Nr 40a EStG ausgedehnt worden.

 

Tz. 56

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Um Auslegungsprobleme wie bei dem Begriff der Ausgaben iSd § 3c Abs 1 EStG zu vermeiden, führt § 3c Abs 2 S 1 EStG diejenigen Abzüge, für die die Abzugsbegrenzung gilt, einzeln auf, wobei sich die dort genannten Arten der Abzüge in Teilbereichen überlagern:

BV-Minderungen erfordern die Zugehörigkeit der Kap-Beteiligung zu einem BV einer natürlichen Person oder einer Pers-Ges. Hierunter fallen Tw-Abschr ebenso wie Veräußerungs- oder Entnahmeverluste, ebenso die Veräußerungskosten bei betrieblich gehaltenen Anteilen. Nach Inkrafttreten des BilMoG ist nach Verw-Auff eine in der H-Bil vorgenommene Tw-Abschr aufgrund einer dauernden Wertminderung nicht mehr zwingend in der St-Bil nachzuvollziehen (s Schr des BMF v 12.03.2010, BStBl I 2010, 239, Rn 15). Ebenfalls hierzu s Dettmeier (NWB 2009, 3484, 3586); s Zwirner (DStR 2010, 591, 592) und s § 8b KStG Tz 187. Wird in der St-Bil die Tw-Abschr nicht vorgenommen, stellt sich die Problematik der Anwendung des § 3c Abs 2 S 1 EStG nicht. Wegen der Anwendung des § 3c Abs 2 EStG bei Tw-Abschr auf in einem BV des Anteilscheininhabers gehaltenen Anteilen an Investmentfonds s Vfg der OFD Hannover v 25.04.2005 (DB 2005, 1194) und s Schr des BMF v 18.08.2009 (BStBl I 2009, 931, Rn 179).
BA iSd § 3c Abs 2 EStG sind zB Zinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Kap-Beteiligung sowie Verwaltungskosten bei im BV gehaltenen Beteiligungen (ebenso hierzu s Tz 22).
Der Tatbestand der Veräußerungskosten betrifft sowohl die Kosten einer im PV als auch einer im BV gehaltenen Beteiligung.
WK iSd § 3c Abs 2 EStG sind zB Zinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Kap-Beteiligung sowie Verwaltungskosten bei im PV gehaltenen Beteiligungen. Wegen der eingeschränkten Anwendung im Teil-Eink-Verfahren s Tz 38.

Für die Anwendung des § 3c Abs 2 EStG spielt es keine Rolle, ob die genannten Abzüge im Zusammenhang mit inl oder mit ausl Kap-Beteiligungen angefallen sind.

 

Tz. 57

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach § 3c Abs 2 S 1 HS 2 EStG gilt Entspr, wenn bei der Ermittlung der Eink der Wert des BV oder des Anteils am BV oder die AK bzw HK oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen ist. Darunter fällt insbes die Gegenrechnung der AK bei isolierter Veräußerung der Kap-Beteiligung oder bei Veräußerung einer Kap-Beteiligung als Bestandteil eines Betriebs oder Teilbetriebs.

 

Tz. 58

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Bei der GewSt werden gem § 8 Nr 5 GewStG die nach § 3 Nr 40 EStG sowie nach § 8b Abs 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile nach Abzug der gem § 3c Abs 2 EStG und nach § 8b Abs 5 und 10 KStG unberücksichtigt bleibenden BA hinzugerechnet, soweit nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr 2a oder 7 GewStG vorliegen. Dh das Teil- (bis VZ 2008: Halb-)Eink-Verfahren schlägt bei nicht schachtelprivilegierten Beteiligungen nicht auf die GewSt durch. Wegen weiterer Einzelheiten s § 3 Nr 40 EStG Tz 8.

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