Tz. 43a

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Ein Anteilstausch iSd § 21 UmwStG kann auch in Gestalt des Formwechsels einer vermögensverwaltenden Pers-Ges mit Anteilen an Kap-Ges/Gen oder einer mitunternehmerischen Pers-Ges unter Zurückbehaltung wes Sonder-BV erfolgen (allg Meinung, s § 25 UmwStG Tz 39, 40). In diesen Fällen ergibt sich die Anwendung von § 21 UmwStG aus der Rechtsgrundverweisung in § 25 S 1 UmwStG. Hieraus folgt, dass der stliche Einbringungszeitpunkt – wie bei den anderen, unmittelbar von § 21 UmwStG erfassten, Vorgängen – die Übertragung des Eigentums an der erworbenen Beteiligung ist (s Tz 42). Dies ist beim Formwechsel gem § 190 UmwG die Eintragung des Formwechsels im maßgebenden Reg des Rechtsträgers neuer Rechtsform (s § 25 UmwStG Tz 59–60).

Eine stliche Rückbeziehung aus § 2 UmwStG ist nicht zulässig (s Tz 43). Fraglich ist, ob sich aus § 25 S 2 iVm § 9 S 2 und 3 UmwStG eine rückwirkende Einbringung ergeben kann. Dies ist uE zu verneinen (str, s § 25 UmwStG Tz 63).

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