Ausgewählte Literaturhinweise

Briese, Wider die verfahrensrechtliche Gleichschaltung der vGA! DStR 2005,999;

DWS-Institut, Gefahr der Doppelbesteuerung bei einer nachträglich festgestellten vGA, DStR 2005, 989;

Suchanek/Hagedorn, Stliche Behandlung von Gesellschafterdarlehenszinsen bei Verstoß gegen das Auszahlungsverbot, GmbHR 2006, 405;

Kohlhepp, Zurechnung einer vGA, DB 2007, 2446;

Westerfelhaus, Die Zurechnung der vGA bzw verdeckten Entnahme an Gesellschafter, DB 2007, 876;

Binz, vGA – gestern und morgen, DStR 2008, 1820;

Bareis, "Belastungswirkungen" von vGA, DStR 2009, 600;

Brete, Hinzuschätzung als vGA bei der GmbH und beim Gesellschafter, GmbHR 2011, 911;

Siegel, Eine "halbe Fiktionstheorie" als Wurzel der Fehlbehandlung von vGA, BB 2010, 3122;

Gebel/Merz, Die Unterhaltung von WG im privaten Interesse des Gesellschafters – Inkongruente Besteuerung der vGA auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene? DStZ 2011, 145;

Geist, vGA an mittelbar Beteiligte, BB 2012, 2339;

Brinkmann, vGA im Organkreis, StBp 2015, 33;

Herkens, Ausfall einer Forderung gegen den AE als vGA, GmbH-StB 2019, 141; Kohlhepp, Rspr-Übersicht zur vGA – Entscheidungen des BFH und der FG im Zeitraum 2018/2019, DB 2019, 2709;

Schmitz-Herscheidt, Feststellungslast bei der vGA, NWB 2019, 170;

Strahl, Gewinnausschüttungsfiktion in der Beteiligungskette, BeSt 2019, 30;

Wagemann, VGA bei Cash-Pooling im Konzern, IWB 2019, 93;

Wichmann, Abwicklung einer vGA und deren Folgen nach Handels- und St-Recht, DStZ 2019, 157;

Rode, Auswirkungen der Feststellung einer vGA auf Ebene der Gesellschaft auf die Besteuerung des Gesellschafters, FR 2020, 984.

3.1.3.4.1 Die gesetzlichen Regelungen

 

Tz. 111

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG gehören zu den sonstigen Bezügen auch vGA. Dieser (klarstellende) Satz wurde durch das StRefG 1990 v 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093) in das EStG eingefügt. Damit wurde bezweckt, den erweiterten vGA-Begriff, wie er sich aus (dem bereits damals vorgesehenen) § 8a KStG aF ergibt (der aber erst durch das StandOG mit Wirkung ab VZ 1994 in Kraft getreten ist), auch für die Besteuerung des AE anzuwenden. Wegen der Frage, ob der von dem Gesetzgeber beabsichtigte Zweck erreicht wurde, s Tz 124ff. Wegen der Zurechnung einer vGA s Tz 171ff.

Das EStG enthält vier Vorschriften, aus denen die Zugehörigkeit der vGA zu den stpfl Kap-Erträgen abgeleitet werden kann. VGA fallen außer unter den S 2 in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG bereits unter die "sonstigen Bezüge" in S 1 dieser Vorschrift (s Tz 98), weiter unter die "besonderen Vorteile" iSv § 20 Abs 3 EStG. Auch aus § 8 Abs 1 EStG ergibt sich ihre Besteuerung, denn alle Güter, die in Geld bestehen und iRd § 20 EStG dem AE zufließen, gehören zu den stbaren Einnahmen.

Wenn man von der Spezialregelung des § 32a Abs 1 S 1 KStG (dazu s § 32a KStG Tz 13ff) absieht, stehen der die Hinzurechnung einer vGA (s § 8 Abs 3 S 2 KStG) iRd Einkommensermittlung enthaltende KSt-Bescheid gegenüber der Kap-Ges und der St-Bescheid, der auf der Ebene des AE Kap-Eink iSv von § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG bzw § 8b Abs 1 KStG einbezieht, nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid gem § 171 Abs 10, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO. Vielmehr ist über das Vorliegen einer vGA in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren eigenständig zu entscheiden (s Urt des BFH v 18.09.2012, BStBl II 2013, 149; s Beschl des BFH v 14.10.2008, BFH/NV 2009, 213; s Urt des BFH v 24.03.1987, BStBl II 1987, 508). Dass sich in beiden Besteuerungsverfahren mit der "Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis" die gleiche Vorfrage stellt und diese logisch nur einheitlich beantwortet werden kann, steht dem nicht entgegen. Insbes ist dem AE iR seines Besteuerungsverfahrens auch nicht der Einwand abgeschnitten, es fehle an der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Vermögenszuflusses (s Kuhfus, Anm zum rkr Urt des FG des Sa v 07.12.2010, EFG 625, 627). Eine wertmäßige Verknüpfung bejahen hingegen Gebel/Merz (DStZ 2011, 145).

AA FG RP (s Urt des FG RP v 23.01.2020, EFG 2020, 423), das unter Verweis auf § 166 AO offenbar eine Bindungswirkung des unanfechtbaren KSt-Bescheids hinsichtlich der vGA beim AE annimmt. Hiernach wären mit einer unanfechtbaren KSt-Festsetzung festgestellte vGA nicht mehr durch den AE iR seiner pers St-Festsetzung anfechtbar. Krit hierzu s Rode (FR 2020, 984), s Binnewies (GmbHR 2020, 721; Stbg 2020, 311) und s Martini (EFG 2020, 424).

3.1.3.4.2 Zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung iSd § 20 EStG

 

Tz. 112

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der Begriff der vGA in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG ist nicht deckungsgleich mit dem vGA-Begriff in § 8 Abs 3 S 2 KStG. Die beiden Gesetzesvorschriften belegen unterschiedliche Tatbestände mit dem Begriff der vGA, die sich zwar im Regelfall überlagern, die aber in Sonderfällen auch unabhängig voneinander vorkommen können. Unter einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG ist eine Vermögensminderung bzw eine verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem § 4 Abs 1 S 1 EStG iVm § 8 Abs 1 KStG auswirkt, in keinem Zusammenhang mit einer oGA steht und geeignet ist, bei de...

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