Tz. 109

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Einziehung von Anteilen durch die Kap-Ges führt bei den verbleibenden AE nicht zu stpfl Kap-Erträgen, selbst wenn in diesem Zusammenhang der Nennwert ihrer Anteile angepasst, dh erhöht wird (s Urt des BFH v 28.08.1964, BStBl III 1964, 578 und v 28.01.1966, BStBl III 1966, 245). Beim ausscheidenden AE gleicht der Vorgang nach der hM (zB s Jochum, in K/S/M, § 20 EStG Rn C/1 39) dem einer Veräußerung. Anders bei Einziehung von Aktien s Jochum (in K/S/M, § 20 EStG Rn C/1 35). In beiden Fällen liegen keine stpfl Kap-Erträge vor. Wegen Einzelheiten s Tz 286.

 

Tz. 110

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Erhalten bei der Verschmelzung von Kap-Ges die Gesellschafter der untergehenden Kap-Ges Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges, die einen höheren Nennwert als die untergehenden Anteile haben, liegen darin im Fall des Ansatzes des Bw bzw der AK keine stpfl Kap-Erträge (s § 13 Abs 2 S 2 und 3 UmwStG; s Urt des BFH v 23.01.1959, BStBl III 1959, 97). Die Rechtsfolgen des § 13 UmwStG treten nur für den Anteilstausch iRd Umwandlung ein. Soweit die Gegenleistung an die AE der übertragenden Kö für die wegfallenden Anteile an der Überträgerin nicht in Anteilen an der Übernehmerin, sondern in Geld oder Sachwerten besteht, kommt nicht die Bw-Fortführung nach § 13 Abs 2 UmwStG in Betracht, sondern für die untergehenden Anteile hat eine Gewinnrealisierung zu erfolgen (s Rn 13.02 UmwSt-Erl 2011). Weiter hierzu s § 13 UmwStG Tz 26ff.

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