Tz. 25

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach § 34 Abs 7a S 1 KStG idF des SEStEG, der durch das Kroatien-StAnpG zu Abs 5 und durch die Änderungen des § 34 Abs 5 KStG durch das ATADUmsG und das KöMoG zu dessen S 3 wurde, ist § 8b Abs 4 KStG aF weiter auf Anteile anzuwenden, die einbringungsgeboren iSd § 21 UmwStG aF sind bzw bei Anteilen iSd § 8b Abs 4 S 1 Nr 2 KStG aF, die auf einer Übertragung bis zum 12.12.2006 beruhen. UE ist für die Frage, wann die Anteile übertragen worden sind, grds auf den Übergang des wirtsch Eigentums abzustellen. Handelt es sich um eine Übertragung, die nach dem UmwStG zulässigerweise mit Rückwirkung vorgenommen wurde, ist uE auf den (ggf rückbezogenen) stlichen Übertragungsstichtag abzustellen. Wegen der Aufhebung des § 8b Abs 4 KStG aF durch das SEStEG und weiterer Einzelheiten s UmwSt-Erl 2011 Rn 27.01ff.

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