Tz. 14

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Die Systematik des achten Teils des UmwStG führt im Zeitpunkt der Einbringung dazu, dass die stillen Reserven (zunächst) verdoppelt werden. Denn im Fall einer stneutralen Umstrukturierung geht das stverhaftete Vermögen zu Bw auf die (übernehmende) Kap-Ges als KSt-Subjekt über, wo es im BV bei der KSt verhaftet ist. Auf Grund der Fiktion in § 20 Abs 4 S 1 UmwStG gilt der im Wege der Sacheinlage erworbene Anteil an der aufnehmenden Kap-Ges für den Einbringenden als mit dem Bw angeschafft. Die gleichen stillen Reserven sind also in Gestalt der einbringungsgeborenen Anteile beim AE ebenfalls nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (grds) stverstrickt. Die Verdoppelung der stillen Reserven rührt also letztlich daher, dass im stverstrickten Vermögen des Einbringungsgegenstands angewachsene stille Reserven jeweils der Ebene der stpfl aufnehmenden Kap-Ges und des stpfl Einbringenden zugewiesen werden.

Ob mit dieser Verdoppelung der stillen Reserven auch letztlich eine stliche Mehrfachbelastung (doppelte Versteuerung) verbunden ist, kann nicht nur nach der Situation im Zeitpunkt der Einbringung entscheiden werden; hierzu ist die weitere Entwicklung bis hin zur Realisierung der bei Einbringung ›gelegten‹ stillen Reserven einzubeziehen (Totalprognose). Hieraus ergibt sich im Grunde eine Einmalbesteuerung der stillen Reserven wegen der Wechselwirkungen der Besteuerungsebenen der übernehmenden Kap-Ges und des AE (s Tz 15 ff).

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