Tz. 65

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Wie bereits erläutert (s Tz 30), kommt zwar in der Praxis sehr häufig § 26 KStG gewissermaßen nur ergänzend zur Anwendung, weil ein DBA einschlägig ist. Im Gesetz ist es hingegen Grundfall, dass kein DBA anwendbar ist (§ 34c Abs 6 S 1 EStG ist als Ausnahme zu § 34c Abs 1 EStG ausgestaltet). Deswegen werden die Regeln zu diesem Grundfall hier als erstes umfassend dargestellt. Für DBA-Fälle ist zu beachten, dass die folgenden Ausführungen kraft der Wirkung des DBA zu einem erheblichen Teil nicht, nicht so oder nur eingeschränkt gelten. Dieser Vorbehalt gilt insbes für die Voraussetzungen ("Ob") der Anrechnung. Diese richten sich – zumindest auch – nach dem einschlägigen DBA, wenn und soweit das DBA die Methode der Doppelbesteuerung bestimmt (s Tz 32 – 35, s Tz 128 ff). Deswegen werden später (s Tz 206 ff) die entspr Voraussetzungen der DBA tw gewissermaßen "anstelle" der hier folgenden Voraussetzungen des § 26 Abs 1 KStG erläutert. Hingegen wird die Rechtsfolge ("Wie") der Anrechnung von den DBA kaum oder gar nicht modifiziert, dazu s Tz 244 ff.

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