Tz. 105b

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die in Tz 105a dargestellte Vereinfachungsregelung ist grds auch dann anzuwenden, wenn für den BgA keine durchgängige Feststellung des stlichen Einlagekto und keine Feststellung des stlichen Einlagekto auf den Schluss des dem Erstjahr unmittelbar vorangehenden Wj erfolgt ist (s Rn 44 S 5 des Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97, idF des Schr des BMF v 04.04.2022, BStBl I 2022, 645). Dies führt uE auch zu einem zutr Ergebnis: das zu dem oa Stichtag vorhandene EK des BgA kann nur aus tats Einlagen sowie aus Rücklagen aus den Jahren bestehen, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG nicht vorlagen. Wären bei Wegfall der Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG auch noch Rücklagen aus früheren Jahren vorhanden gewesen, in denen diese Voraussetzungen vorgelegen hatten, so wäre der BgA nach Rn 43 des Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97) von der Führung des stlichen Einlagekto erst dann freigestellt worden, wenn diese Rücklagen (durch Abführung an die Träger-Kö) aufgebraucht waren.

Wurde für einen BgA das stliche Einlagekto zwar nicht durchgängig festgestellt, gleichwohl aber eine Feststellung auf den Schluss des dem Erstjahr unmittelbar vorangehenden Wj bestandskräftig durchgeführt, so ist dieser festgestellte Bestand maßgeblich iSd § 27 Abs 1 S 2 KStG für die nachfolgende Feststellung. Dies gilt uE selbst dann, wenn bei dieser Feststellung nicht nach den vorstehend genannten Grundsätzen verfahren wurde, zB die Verlustausgleichseinlagen nicht als Zugang zum stlichen Einlagekto erfasst wurden oder gar aus "Vereinfachungsgründen" ein stliches Einlagekto iHv Null EUR festgestellt wurde. In diesen zuletzt genannten Fällen kommt daher die Anwendung der in Tz 105a dargestellten Vereinfachungsregelung (bei der ja eine vereinfachte Ermittlung des Bestandes des stlichen Einlagekto auf den Beginn des Erstjahres erfolgt; dieser Zeitpunkt ist mit dem Schluss des dem Erstjahr unmittelbar vorangehenden Wj identisch, auf den hier eine Feststellung bereits erfolgt ist) nicht in Betracht; die Bestandskraft der Feststellung auf den unmittelbar vorangehenden Feststellungszeitpunkt hat Vorrang. Nach Bott (s DStZ 2022, 751) kann diese Verwaltungsregelung jedoch in Einzelfällen zu einer deutlichen Benachteiligung des BgA führen; insoweit erscheine es sachgerecht, die oa Vereinfachungsregelung im Billigkeitswege zuzulassen.

Erfolgte eine Feststellung jedoch nicht auf den Schluss des dem Erstjahr unmittelbar vorangegangenen Wj, sondern auf einen früheren Feststellungszeitpunkt (und danach nicht mehr), so ist uE die oa Vereinfachungsregelung uneingeschr anzuwenden. Mit Deckers (s DStZ 2022, 451) vertreten wir die Rechtsauff, dass der für einen früheren als dem dem Erstjahr unmittelbar vorangehenden Feststellungszeitpunkt erfolgten Feststellung keinerlei Bindungswirkung für die Feststellung auf den Schluss des Erstjahres zukommt. Die Vereinfachungsregelung erfasst also zB nicht nur die Verlustausgleichseinlagen seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung, sondern ggf die seit dem Systemwechsel geleisteten.

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