Tz. 105c

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Den BgA, bei denen keine durchgängige Feststellung des stlichen Einlagekto und keine Feststellung des stlichen Einlagekto auf den Schluss des dem Erstjahr unmittelbar vorangehenden Wj erfolgt ist, steht es nach Rn 44 S 6 des Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97) idF des Schr des BMF v 04.04.2022 (BStBl I 2022, 645) frei, Erklärungen für die vorangegangenen Jahre bis zu dem Jahr abzugeben, in dem letztmalig eine Feststellung des stlichen Einlagekto erfolgt ist. In diesen Fällen sind nachträglich jährliche Fortschreibungen des stlichen Einlagekto vorzunehmen.

BgA mit nicht durchgängiger Feststellung des stlichen Einlagektos und letztmaliger Feststellung auf einen früheren Zeitpunkt als den Schluss des dem Erstjahr unmittelbar vorangehenden Wj haben also eine Art Wahlrecht:

  • entscheiden sie sich für die Anwendung der in Tz 105a dargestellten Vereinfachungsregelung, so ist diese uneingeschr anzuwenden, und den für Einzeljahre erfolgten Feststellungen kommt keine Bindungswirkung zu;
  • entscheiden sie sich für die nachträgliche Erklärungsabgabe, so ist dies nur für Jahre nach der letztmaligen Feststellung des stlichen Einlagekto möglich; dieser Feststellung kommt also Bindungswirkung für die vorzunehmenden Folgefeststellungen zu.

Ausführlich hierzu s auch Deckers (DStZ 2022, 451).

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