Tz. 22

Stand: EL 87 – ET: 08/2016

Der Übernahmefolgegewinn/-verlust aus dem Vermögensübergang entsteht stlich bei der Übernehmerin eine logische Senkunde nach Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags (s Tz 16 und s UmwSt-Erl 2011, Rn 06.01). GlA s Widmann (in W/M, § 6 UmwStG Rn 132), s Birkemeier (in R/H/vL, 2. Aufl, § 6 UmwStG Rn 38), s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 6 UmwStG Rn 27) und s Schnitter (in F/M, § 6 UmwStG Rn 28). Fällt der stliche Übertragungsstichtag mit dem Bil-Stichtag der Übernehmerin zusammen, entsteht ein Übernahmefolgegewinn noch in dem Wj, das mit diesem Bil-Stichtag abschließt. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Übernahmefolgegewinn eine logische Sekunde nach dem stlichen Übertragungsstichtag entsteht (s Tz 16). GlA s Widmann (in W/M, § 6 UmwStG Rn 133) und s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 6 UmwStG Rn 3 und 27).

Ein Übernahmefolgegewinn kann auch entstehen, wenn infolge der Umwandlung Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges einen Anspruch oder eine Verbindlichkeit gegenüber der Pers-Ges haben (s § 6 Abs 2 UmwStG, s Tz 28 ff).

Zur Behandlung eines Übernahmefolgeverlusts, s Tz 6.

Ein bei der übernehmenden Pers-Ges entstehender Übernahmefolgegewinn ist uE wie folgt zu verteilen:

Entsteht der Gewinn in der Gesamthands-Bil der übernehmenden Pers-Ges ist er als lfd Gewinn (s Tz 16) nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf sämtliche Gesellschafter aufzuteilen. Die Verteilung ist auch auf solche Gesellschafter vorzunehmen, die bisher nicht an der übertragenden Kö beteiligt waren (s Tz 37).
Entsteht der Gewinn in einer Sonder-Bil der übernehmenden Pers-Ges ist er dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.

GlA s Schnitter (in F/M, § 6 UmwStG Rn 34).

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