Tz. 125

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nachdem nun klar ist (s Tz 124), dass es auch nach (geläuterter) Verw-Auff für die st-bilanzielle Abgrenzung von EK und FK nicht auf die Behandlung in H-Bil ankommt, lautet der Grundsatz zunächst, dass Genussrechtskap in der St-Bil als FK anzusehen ist. Es sind nun aber Folgefragen zu klären, deren Ergebnis einer Passivierung in der St-Bil entgegen stehen kann:

1. Besteht eine Rückzahlungsverpflichtung?

2. Ist § 5 Abs 2a EStG anzuwenden?

Diese Passivierungsvoraussetzungen sind nicht nur für Genussrechtskap, sondern allg für alle Finanzierungsformen und dabei insbes für Darlehensgewährungen zu beachten; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1040ff. Insoweit besteht also kein Sonderrecht für Genussrechte; es gelten vielmehr allg Grundsätze.

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