Tz. 137

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Erhält die Kö für eine gegenüber ihrem AE erbrachte Leistung ein Entgelt nicht unmittelbar als Geldzahlung, sondern in anderer Form, kann dies zu einem Vorteilsausgleich führen; s H 8.5 II (Vorteilsausgleich) KStH 2015 mwN. Hätte sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auf dieses Austauschgeschäft ebenfalls eingelassen, kann ein solcher Vorteilsausgleich uU auch bei sachlich nicht unmittelbar zusammenhängenden Leistungen die Annahme einer vGA vermeiden. In diesem Fall ist der Vorgang dann nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Allerdings tritt dann regelmäßig auch keine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung ein. Der Vorteilsausgleich betrifft also mehrere Tatbestandsmerkmale der vGA. Näheres dazu s Tz 82ff.

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