Tz. 88

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Ein Vorteilsausgleich kann – auch im Verhältnis zu nicht beherrschenden Gesellschaftern – nur anerkannt werden, wenn er auch dem Fremdvergleich standhält; s Urt des BFH v 08.06.1977, GmbHR 1977, 290. Das gegenseitige Austauschgeschäft muss auch unter Fremden vorstellbar sein. Es ist also zu prüfen, ob der Vorteilsausgleich unter sonst gleichen Umständen auch mit einem Nichtgesellschafter zustande gekommen wäre. Dabei muss der Gegenanspruch gleichwertig sein und dem Grunde und der Höhe nach gesichert erscheinen. Bei Abschluss des für die Kö ungünstigen Geschäfts muss ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf vertrauen können, dass der Vorteil aus dem gegenläufigen Geschäft eintritt.

Erhält ein Gesellschafter also eine überhöhte Vergütung für eine Leistung (zB ein überhöhtes GF-Gehalt), kann die darauf beruhende vGA uE nicht dadurch verhindert werden, dass der Gesellschafter in dem jeweiligen Jahr ein Grundstück unentgeltlich oder verbilligt an die Kö überlässt. Ein solcher Ausgleich würde einem Fremdvergleich nicht standhalten; es liegt kein wirtsch einheitliches Geschäft vor. Unter Fremden ist keine Vereinbarung in der Weise vorstellbar, dass für eine Dienstleistung eine überhöhte Vergütung gezahlt wird und dafür eine andere Leistung unentgeltlich erbracht wird. Fremde würden die angemessenen Entgelte den jeweiligen Leistungen zuordnen.

Der Fremdvergleich wird idR auch eine gewisse Zeitnähe der gegenseitigen Leistungen erfordern; zumindest muss die Vereinbarung über den Ausgleich in zeitlichem Zusammenhang erfolgen. Dazu s Urt des BFH v 22.04.1964, BStBl III 1964, 370 und s Urt des BFH v 04.05.1965, BStBl III 1965, 598.

 

Tz. 89

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Für die Prüfung eines Vorteilsausgleichs ist das Schuldverhältnis als Ganzes zu würdigen. In die Angemessenheitsprüfung für die gegenläufigen Leistungen sind auch Nebenvereinbarungen einzubeziehen. Bei Dauerverhältnissen ist auf die voraussichtliche Laufzeit, ggf also auf mehrere Jahre abzustellen; s Urt des BFH v 29.01.1964, BStBl III 1965, 27.

Zumindest bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter kann sich der erforderliche Zusammenhang zwischen den Geschäften uU auch durch ständige Übung ergeben; s Urt des FG HH v 11.06.1985, EFG 1986, 86. Ebenso ist es denkbar, dass ein Zusammenhang mit einer bereits erbrachten Leistung des Gesellschafters hergestellt wird, wenn ein gewissenhafter GF sich einem Dritten gegenüber nicht anders verhalten würde; s Rengers in Blümich, § 8 KStG Rn 287. Dies soll auch bei einer nur erwarteten, erhofften Leistung des Gesellschafters möglich sein. UE wird ein Fremdvergleich hier aber nur in sehr engen Grenzen geführt werden können. Als typischer Fall wird in der Lit ein ungünstiges Geschäft genannt, das ein Geschäftsleiter in der Hoffnung eingeht, sich dadurch die Möglichkeit zu Anschlussaufträgen zu eröffnen; s Frotscher in F/D, Anh zu § 8 KStG Rn 282.

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