Tz. 80

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Nach zutr Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.09 iVm Rn 03.20) ändert eine grenzüberschreitende Verschmelzung für sich grds nicht die abkommensrechtliche Zuordnung von WG zu einer inl oder ausl BetrSt (wegen der Ausnahmen s Tz 76). Zu einer St-Entstrickung hinsichtlich der in den WG ruhenden stillen Reserven kommt es erst in Folge einer der Verschmelzung zeitlich nachgelagerten tats grenzüberschreitenden Verbringung der WG (s Tz 75). Hier sind die Grundsätze des BetrSt-Erl (s Schr des BMF v 22.12.2016, BStBl I 2017, 182) zu beachten (s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.20, mit Verweis auf die Altfassung des Betr-Erl v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076; geändert mit Schr des BMF v 25.08.1999, BStBl I 2009, 888).

§ 12 Abs 1 S 1 KStG fingiert, dass der Ausschluss oder die Beschränkung des dt Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines WG als Veräußerung oder Nutzung des WG zum gW gilt. Der Wortlaut des § 12 Abs 1 KStG stimmt weitgehend mit dem des § 4 Abs 1 S 3 EStG überein. Wegen des Verhältnisses der beiden Vorschriften zueinander s § 12 KStG Tz 67ff und Böhmer/Wegener, Ubg 2015, 69.

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