Tz. 107

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Zur Abgrenzung von Genussrechten ggü stillen Gesellschaften s Urt des BFH v 08.04.2008 (BStBl II 2008, 852). Eine stille Gesellschaft erfordert danach einen gemeinsamen Zweck, der bei einem Genussrecht regelmäßig nicht gegeben ist. Ein gemeinsamer Zweck geht über eine bloße Kap-Hingabe hinaus. Auch stille Gesellschaften können jedoch höchst unterschiedlich ausgestaltet sind und neben einer Gewinn- und Verlustbeteiligung auch eine Beteiligung an den stillen Reserven beinhalten (stlich liegt dann eine atypisch stille Gesellschaft vor).

Ein Indiz für das Vorliegen eines gemeinsamen Zwecks liegt in einem dem Kap-Geber eingeräumten mitgliedschaftsähnlichen Mitspracherecht, wenn zB für eine Änderung des Unternehmensgegenstandes die Zustimmung des Kap-Gebers erforderlich ist; s Urt des BGH v 10.10.1994 (BGHZ 127, 176). Wurde hingegen iRd Kap-Überlassung kein gemeinsamer Zweck vereinbart, indiziert dies, dass es sich bei der Vereinbarung um Genussrechtskap und nicht um eine stille Gesellschaft handelt; s Rn 5 des Schr des BMF v 11.04.2023 (BStBl I 2023, 672). Dazu s auch Kahle/Kopp (FR 2023, 913, 915) und s Kellmann/Brüggemann (Ubg 2023, 262, 263).

 

Tz. 108

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Schwieriger gestaltet sich häufig die Abgrenzung von Genussrechten zu partiarischen Darlehen. Ein gemeinsamer Zweck liegt nämlich bei beiden vertraglichen Gestaltungen nicht vor. Ihnen ist auch gemein, dass sie regelmäßig keine feste (prozentuale) Vergütung für die Kap-Überlassung, sondern eine Erfolgsbeteiligung gewähren. Fremd ist einem partiarischen Darlehen allerdings eine Verlustbeteiligung, die bei Genussrechten aber häufiger anzutreffen ist; dazu s Urt des BFH v 10.02.1978 (BStBl II 1978, 256) und v 28.11.2019 (BStBl II 2023, 447). Verlustbeteiligungen indizieren also das Vorliegen eines Genussrechts; so auch Rn 6 des Schr des BMF v 11.04.2023 (BStBl I 2023, 672). Bei fehlender Verlustbeteiligung ist die Abgrenzung schwieriger; hier dürfte der Bezeichnung der Parteien in den jeweiligen Vereinbarungen eine bedeutendere Rolle zukommen. IdR werden die Beteiligten eher ein Interesse am Vorliegen eines Genussrechts haben, da sich mit diesem eine EK-Funktion in der H-Bil besser erreichen lässt (wobei dies ohne eine Verlustbeteiligung zumindest fraglich ist); dazu s Tz 120 und s Kahle/Kopp (FR 2023, 913, 915) mwNachw.

 

Tz. 109–119

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

vorläufig frei

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