Tz. 56

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Erfasst werden die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung iSd §§ 2 und 123 Abs 1 und 2 UmwG von Pers-Handels-Ges und Partnerschaftsgesellschaften oder vergleichbare ausl Vorgänge. Wie iRd § 1 Abs 1 Nr 1 UmwStG können die Vorgänge jeweils zur Aufnahme auf einen bereits bestehenden Rechtsträger oder zur Neugründung erfolgen. Zu den umwandlungsrechtlichen Möglichkeiten der Verschmelzung und Spaltung s Tz 17ff, 23ff. Zu vergleichbaren ausl Vorgängen s Tz 86ff. Voraussetzung ist auch hier, dass die ausl Rechtsträger ihrem Typ nach einer inl Pers-Handels-Ges entsprechen (s Tz 98ff).

 

Tz. 57

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Pers-Handels-Ges und Partnerschaftsgesellschaften können durch die genannten Umwandlungsarten auf Kap-Ges oder Genossenschaften umgewandelt werden, sodass §§ 20ff UmwStG zur Anwendung gelangen. Bildet eine Pers-Handels-Ges den übernehmenden Rechtsträger, findet § 24 UmwStG Berücksichtigung.

§ 1 Abs 3 Nr 1 UmwStG erfasst dagegen nicht Umwandlungsvorgänge mit einer Pers-Ges, die nicht Pers-Handels-Ges ist, als übernehmendem Rechtsträger (aA s Benecke, in Haase/Hruschka, § 1 UmwStG Rn 102). Denn die Vorschrift knüpft unter ausdrücklicher Nennung ausschl an §§ 2 und 123 Abs 1 und 2 UmwG als maßgebliche gesellschaftsrechtliche Maßnahmen an. Diese Regelungen aber schließen Umwandlungen unter der Beteiligung von Nichthandelsgesellschaften als Übernehmerin aus. Solche Vorgänge können allerdings einen Anwendungsfall des § 1 Abs 3 Nr 4 oder 5 UmwStG darstellen (zu der insoweit resultierenden Anwendungsbreite des § 24 UmwStG s § 24 UmwStG Tz 3).

 

Tz. 57a

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

In ähnlicher Weise wie unter Beteiligung einer Kö als übernehmendem Rechtsträger kann auch die Spaltung auf eine Pers-Handels-Ges zur Trennung von Gesellschafterstämmen genutzt werden. § 24 UmwStG kennt indessen keine Regelung vergleichbar § 15 Abs 2 UmwStG, die diese Möglichkeit beschr. Den Fall einer der Umwandlung folgenden vorzeitigen Veräußerung von unter dem gW eingebrachten Anteile an einer Kö, Personenvereinigung oder Vermögensmasse durch die übernehmende Pers-Ges regelt § 24 Abs 5 UmwStG.

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