Tz. 23

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

§ 123 UmwG unterscheidet zwischen folgenden zivilrechtlichen Arten der Spaltung:

  a) Aufspaltung (§ 123 Abs 1 UmwG)

Bei diesem Umkehrfall der Verschmelzung kann der übertragende Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten:

  • zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
  • zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger

gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers. Die Aufspaltung ist also gekennzeichnet durch die Auflösung des übertragenden Rechtsträgers und den Übergang des gesamten Vermögens auf mehrere bereits bestehende oder neue Rechtsträger.

  b) Abspaltung (§ 123 Abs 2 UmwG)

Ferner kann der (weiter bestehende) übertragende Rechtsträger von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten:

  • zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
  • zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen von ihm dadurch neu gegründeten Rechtsträger oder auf mehrere neu gegründete Rechtsträger

gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers. Die Abspaltung unterscheidet sich von der Verschmelzung und der Aufspaltung dadurch, dass der sich spaltende übertragende Rechtsträger bestehen bleibt.

  c) Ausgliederung (§ 123 Abs 3 UmwG)

Danach kann der (weiter bestehende) übertragende Rechtsträger aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern:

  • zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
  • zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger

gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger.

Die Ausgliederung ähnelt der Abspaltung, unterscheidet sich aber von dieser wie auch von der Verschmelzung und Aufspaltung dadurch, dass die Anteilsinhaber des ausgliedernden und übertragenden Rechtsträgers durch den Vorgang selbst rechtlich nicht berührt werden. Kap-Erhöhungsverbote und Kap-Erhöhungswahlrechte bestehen nicht (§ 125 UmwG). Der Gegenwert für die ausgegliederten Vermögenswerte gelangt vielmehr in Gestalt von Beteiligungen an dem oder den übernehmenden (ggf neuen) Rechtsträgern in das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers. Dessen Vermögenssubstanz und uU auch Unternehmensgegenstand verändern sich damit (Aktivtausch). Das ist auch der Grund dafür, dass die Ausgliederung stlich anders behandelt wird als die Auf- oder Abspaltung.

 

Tz. 24

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

§ 123 Abs 4 UmwG lässt neben der Spaltung zur Aufnahme oder zur Neugründung auch Mischformen beider Spaltungsarten zu, um den Unternehmensträgern möglichst viel Spielraum zu gewähren. Die Spaltung kann zB durch die gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen. Ebenso wie bei der Verschmelzung sind auch bei der Spaltung Vermögensübertragungen

  • aufwärts von der TG auf die MG,
  • abwärts von der MG auf die TG und
  • seitwärts zwischen nicht aneinander beteiligten Ges

denkbar. Wegen der Spaltung einer gemischt-wirtsch Kreditgenossenschaft s von Waldow/Pols (DB 2001, 1334).

 

Tz. 25

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Eine Spaltung der in Tz 23ff beschriebenen Art führt zu einer Sonderrechtsnachfolge (partiellen Gesamtrechtsnachfolge) des übernehmenden Rechtsträgers an den auf ihn übertragenden WG des übertragenden Rechtsträgers. Kann die Zuordnung der WG zu den beteiligten Rechtsträgern umwandlungsrechtlich frei von etwaigen Sachzwängen vorgenommen werden (mit Ausnahme der Arbeitsverhältnisse, § 324 UmwG; s § 15 Tz 46), setzt § 15 UmwStG für das Bewertungswahlrecht nach § 11 Abs 2 UmwStG die Übertragung eines Teilbetriebs voraus. Im Fall der Abspaltung muss außerdem ein Teilbetrieb beim übertragenden Rechtsträger zurückbleiben. Die Übertragung der WG des Teilbetriebs kann stlich nach Auff der Fin-Verw auch in Gestalt des wirtsch Eigentums erfolgen (s UmwSt-Erl 2011, Rn 15.07; s § 15 Rn 85, 102; aA FG BB v 01.07.2014, EFG 2014, 1928 zu § 15 UmwStG 1995). Sachlich lässt sich diese Aussage zwar nicht aus § 1 Abs 1 Nr 1 UmwStG herleiten (zur Bedeutung des wirtsch Eigentums im Zusammenhang mit § 1 Abs 3 Nr 4 und 5 UmwStGTz 66ff, 71); die Vorschrift knüpft im Gegenteil unmittelbar an die genannten umwandlungsrechtlichen Vorschriften an. Ist die Voraussetzung des § 1 Abs 1 UmwStG aber einmal erfüllt und liegt eine nach Umwandlungsrecht abgewickelte Übertragung vor, treffe...

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