Tz. 46

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Wenn man von Arbeitsverhältnissen und den daraus entstandenen Versorgungsverpflichtungen absieht, die gem § 324 UmwG zwingend derjenigen Kö zuzuordnen sind, auf die der verursachende Betrieb oder Betriebsteil überführt worden ist, können nach Umw-Recht sämtliche Aktiva und Passiva unabhängig von evtl funktionalen Zusammenhängen frei zugeordnet werden (s Priester in Lutter, 6. Auf, § 126 UmwG Rn 59). Völlig anders ist die Rechtslage im UmwStR. Da § 15 UmwStG eine spaltungsbedingte Übertragung von BV zu Bw nur unter der Voraussetzung zulässt, dass ein (Nur-)Teilbetrieb übertragen wird und im Fall der Abspaltung ein Teilbetrieb zurückbleibt (dazu s Tz 90ff), ist es stlich von entscheidender Bedeutung, dass im Vorfeld der Spaltung die einzelnen Bil-Positionen der übertragenden Kö den jeweiligen Teilbetrieben zugeordnet werden. Wie Schumacher (in R/H/vL, 3. Aufl, § 15 UmwStG Rn 29) zutr ausführt, kann es erforderlich sein, iRe Spaltung Gegenstände zu teilen oder wirtsch Eigentum iSd § 39 Abs 2 Nr 1 AO, Nutzungsrechte oder Treuhandverhältnisse zu begründen.

Bei der Spaltung eines organschaftlich eingebundenen Unternehmens spielt auch die Zuordnung eines bestehenden GAV eine zentrale Rolle (dazu s UmwStG Anh 1 Tz 3ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge