Tz. 13

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Ausfluss des Identitätsgrundsatzes bei der formwechselnden Umwandlung ist, dass das Vermögen des Rechtsträgers alter und neuer Rechtsform übereinstimmen (Vermögensidentität). Aus diesem Grunde ist weder der Ausschluss einzelner Vermögensgegenstände aus der Umwandlung noch die Wahl von bestimmten Gegenständen, die an der Umwandlung teilnehmen sollen (wie bei der Spaltung), möglich.

Zur Zurückbehaltung einzelner WG durch Entnahme aus dem BV der Pers-Ges vor der Umwandlung oder der Zurückbehaltung von Sonder-BV s § 25 UmwStG (SEStEG) Tz 24.

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