Tz. 27

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Vorgehensweise bei Ausl-Sachverhalten stellt sich wie folgt dar: Bei gemeinnützigen Tätigkeiten, die im Ausl ausgeübt werden, ist – im 1. Schritt – zunächst zu prüfen, ob eine Förderung der Allgemeinheit iSd § 52 Abs 1 AO vorliegt und ob die übrigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 55ff AO erfüllt sind. Erst anschließend ist im 2. Schritt zu prüfen, ob der strukturelle Inl-Bezug iSd § 51 Abs 2 AO gegeben ist (s Tz 10–11).

Aber: Bei der Prüfung des Inl-Bezugs ist nicht etwa nochmals zu ermitteln, ob die betr Kö gemeinnützige Zwecke iSd § 52 AO fördert. Die Prüfung des Inl-Bezugs löst also keine zusätzliche inhaltliche Prüfung der Tätigkeit der Kö aus (ausdrücklich s BT-Drs 16/11108, 56). Aufgr der Verw-Linie im AEAO Nr 7 zu § 51 Abs 2 kommt die einschr Wirkung der Vorschrift faktisch allein für ausl Kö zur Anwendung. UE ist hierin eine europarechtswidrige Diskriminierung zu sehen.

S hierzu auch die aktuelle Rspr zum erforderlichen Inl-Bezug in Tz 11.

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