Tz. 6
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Nach § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 EStG kann nur für die Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG zum Teil-Eink-Verfahren optiert werden, die aus einer Beteiligung an einer Kap-Ges erzielt werden. Dies sind im Inl die GmbH, AG, SE oder KGaA, wobei bei der KGaA von § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG nur die Ausschüttungen auf die Kommanditaktien, nicht hingegen die Vergütungen des phG erfasst werden. Beteiligungen an ausl Kap-Ges werden erfasst, soweit diese nach dem sog Typenvergleich (s § 17 EStG Tz 133) einer inl Kap-Ges entspr. Kap-Erträge, die von Nicht-Kap-Ges bezogen werden (zB von Genossenschaften), werden nicht von der Regelung erfasst.
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