Über die Einforderung von Einlagen beschließen die Gesellschafter in der GV (s § 46 Nr 2 GmbHG). Vor einem solchen Beschl sind die ausstehenden Einlagen noch nicht fällig und daher auch nicht zu verzinsen. Der Aktivposten "ausstehende Einlagen" ist insoweit nicht als Forderung gegenüber den Gesellschaftern, sondern als Gegenposten zum bilanzierten Stamm-Kap anzusehen. Die Einforderung begründet erst die Fälligkeit der Zahlung auf die übernommene Stammeinlage. Ab dem Zeitpunkt der beschlossenen Fälligkeit besteht bei nicht rechtzeitiger Zahlung eine ges Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen (s § 20 GmbHG). Verzichtet die Kap-Ges auf eine angemessene Verzinsung, liegt insoweit eine vGA vor; s Urt des BFH v 05.02.1992 (BStBl II 1992, 532).

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