Verzichtet eine Kö zB zugunsten ihres Gesellschafters oder einer ihm nahe stehenden Pers auf die Teilnahme an einer Kap-Erhöhung bei einer TG, so kann darin eine vGA gesehen werden, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht auf die Teilnahme an der Kap-Erhöhung verzichtet hätte; s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1458ff und s Urt des BFH v 16.03.1967 (BStBl II 1967, 626).

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