Tz. 147

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Soweit die MU der umgewandelten Pers-Ges Kdt-Aktionäre der aufnehmenden KGaA werden (dh als Gegenleistung Anteile an einer Kap-Ges erwerben), liegt die Gewährung ›neuer Anteile an der Gesellschaft‹ iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG vor. Erfolgt die Einbringung der Sacheinlagegegenstände des § 20 Abs 1 UmwStG nicht in das Grund-Kap der KGaA, sondern als Vermögenseinlage des phG, ist uE eine Einbringungstatbestand gem § 24 UmwStG gegeben (str; im Einzelnen s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 185 ff).

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