Tz. 43

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Beim Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen iSd § 190 UmwG kommt als Rechtsträger neuer Rechtsform auch eine KGaA in Betracht (s §§ 214225c UmwG; s Tz 14). Nach den umwandlungsrechtlichen Vorschriften ist vorgesehen, dass beim Formwechsel ein Gesellschafter der KGaA als phG beitreten kann, der nicht der formwechselnden Pers-Ges angehört hat (s § 221 UmwG). Bei diesem Sachverhalt erhalten alle Gesellschafter der formgewechselten Pers-Ges Kommanditaktien (dh neue Anteile an der übernehmenden Kap-Ges). Folglich ist § 25 Abs 1 iVm § 20 Abs 1 UmwStG nach allg Grundsätzen anzuwenden (dh MU-Anteilseinbringung, wenn kein oder nur unwes Sonder-BV vorhanden ist oder wes Sonder-BV zusätzlich übertragen wird).

Stammt der phG der KGaA jedoch aus dem Kreis der Gesellschafter der umgewandelten Pers-Ges, sind insoweit auf die Umwandlung die §§ 25 S 1 iVm 20ff UmwStG nicht anzuwenden. Es handelt sich zwar auch insoweit um den Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges iSd § 190 UmwG und der Anteilsinhaber an der Pers-Ges erlangt zwar gesellschaftsrechtlich auch die Beteiligung an einer Kap-Ges. Bei der KGaA als Kap-Ges (s § 1 KStG Tz 29 f) besteht jedoch ertrgstlich die Besonderheit, dass der phG wie ein MU behandelt wird (s §§ 15 Abs 1 S 1 Nr 3 und 16 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG). Der Gesellschafter der Pers-Ges, der mit dem Formwechsel phG einer KGaA wird, erlangt demzufolge stlich keinen Anteil an einer "Kap-Ges", sondern einen MU-Anteil. Daher liegt auch keine Sacheinlage iSd §§ 25 S 1 iVm 20 Abs 1 UmwStG magels Gewährung von Anteilen an einer Kap-Ges vor. Die Gegenleistung bei einer Sacheinlage ist nämlich bei Auseinanderfallen von Zivilrecht und StR ertragstlich zu beurteilen (s auch Rückschluss aus dem umgekehrten Fall bei der Option gem § 1 Abs 1 Nr 1 KStG idF des KöMoG und § 1a Abs 2 S 1 und 2 KStG; im Ergebnis ebenso s Schießl, in W/M, § 25 UmwStG Rn 43; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 25 UmwStG Rn 23 und Rn 36 unter Fn 56; str; dazu s § 20 UmwStG Tz 185).

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