Tz. 39

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Im InvestmStG fand sich ab VZ 2004 mit § 4 Abs 2 aF eine Sonderregelung für Eink aus in- und ausl Investmentfondsvermögen, die in ihrem Anwendungsbereich zT die allgemeinen Regeln der §§ 26 KStG, 34c EStG, 68a EStDV modifizierte (näher s BMF v 18.08.2009, BStBl I 2009, 931; v 01.11.2010, IStR 2011, 83; s Ebner/Helios, BB 2010, 1631; s Endert, in F/M, § 26 KStG Rn 181ff). Unter den Unterschieden hervorzuheben war, dass iRd Höchstbetragsberechnung an die Stelle der Per-country-limitation (s Tz 140 ff) gewissermaßen eine "Per-Sondervermögen-limitation" trat (s § 4 Abs 2 S 3 InvestmStG aF), dh dass ausl St aus vd Staaten, die bzgl vd in einem Sondervermögen gehaltener Vermögensgegenstände (Beteiligungen, Schuldverschreibungen etc) anfallen, für eine Höchstbetragsberechnung bzgl des jeweiligen Sondervermögens zusammengefasst werden (zB s Vfg der OFD Kiel v 29.04.1999, FR 1999, 1015, unter Ziff 3.5 Buchst c). Grund hierfür war, dass eine normale Per-country-limitation bei zahlreichen aus verschiedenen Ländern stammenden Eink iR ein- und desselben Investmentfonds für alle Beteiligten zu einem kaum noch zu bewältigenden Ermittlungs- bzw Berechnungsaufwand führen würde.

Durch das ab 2018 geltende, völlig neugefasste InvestmStG hat sich die Thematik verändert, weil die Investmentfonds nunmehr idR (vgl aber § 31 InvestmStG) selbst KSt-Subjekt sind. Dadurch entfiel grds die Grundlage für die "Weiterreichung" von auf Ebene des Fonds angefallener ausl St an die Anleger. Anders ist es aber bei semi-transparent behandelten Spezialfonds iSd §§ 25ff InvestmStG. Soweit in Ausschüttungen solcher Fonds ausl Eink enthalten, sind darauf entfallende ausl St ausdrücklich nach § 26 KStG anrechenbar, wobei auch hier weiterhin keine per-country-limitation gilt, s im Einzelnen § 47 InvestmStG.

 

Tz. 40

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Sehr ähnliche Regelungen wie die beschriebene (s Tz 39) befanden sich in den Vorgängergesetzen des InvestmStG, nämlich in § 40 Abs 4 KAGG und § 19 AuslInvestmG.

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