Tz. 20

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Ausschüttungen sind auch bei Pers-Ges denkbar, die nach § 1a Abs 1 KStG zur KSt optiert haben. Systematisch handelt es sich dabei allerdings um Entnahmen, die als Folge der Option in Kap-Erträge "umgewandelt" werden. Nach § 1a Abs 3 S 2 Nr 1 KStG führen "durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einnahmen zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr. 1 EStG". Ergänzend regelt § 1a Abs 3 S 5 KStG, dass Gewinnanteile erst dann als ausgeschüttet gelten, wenn sie entnommen werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann. Dazu s auch ausführlich § 1a KStG Tz 114ff und s Rn 74 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212). Mit dem Wachstumschancenges soll die 2. Alt in § 1a Abs 3 S 5 KStG gestrichen werden (s BT-Beschl v 17.11.2023 in BT-Drs 20/9341, S 117). Dann können nur noch tats Entnahmen als Ausschüttungen behandelt werden. Die optierenden Pers-Ges sollen damit auch in Bezug auf die Ausschüttungsfiktion noch stärker an die stliche Behandlung einer "echten" Kap-Ges angenähert werden (s BT-Drs 20/8628 S 191).

 

Tz. 21–99

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

vorläufig frei

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