Tz. 363

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG fingiert Eink aus Kap-Verm der Träger-Kö, für die die St durch St-Abzug erhoben wird und hierdurch abgegolten ist (s Tz 261ff). UE muss sich die Ausschüttungsfiktion konsequent auch auf die KapSt (und den SolZ hierzu, der im Folgenden nicht weiter erwähnt wird) erstrecken, dh bei der KapSt handelt es sich nicht um eine (nicht abziehbare) BA des BgA, sondern die KapSt ist – wie bei GA einer Kap-Ges an ihre AE – Teil der Gewinnabführung. Dass es sich bei der KapSt um eine St der Träger-Kö handelt, ergibt sich auch aus der Verw-Auff (hierzu s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 64, in dem klar gestellt wird, das die Träger-Kö hinsichtlich der KapSt auch mit dem Vermögen außerhalb des BgA in Anspruch genommen werden kann).

Zur buchmäßigen Behandlung der Gewinnabführung an die Träger-Kö und der KapSt s ausführlich auch Bürstinghaus (DStZ 2011, 345).

 

Tz. 364

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

 

Tz. 365

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Auch bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile iSd § 21 UmwStG 1995 oder bei Gewinnen iSd § 22 Abs 1 iVm Abs 4 Nr 1 UmwStG ist darauf zu achten, dass die KapSt den VG nicht mindern darf, sondern Bestandteil der auf die Erzielung des VG folgenden Abführung des Gewinns an die Träger-Kö ist.

 

Tz. 366

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

In den Fällen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 3 EStG (Werbesendungen der öff-rechtl Rundfunkanstalten) stellt sich die oa Problematik nicht, da hier sowohl das Einkommen als auch die BMG für die KapSt im Ges festgesetzt sind (= fingiert werden) und daher nicht durch die KapSt beeinflusst werden können.

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