Tz. 361

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Da in den Fällen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG Identität der Rechtssubjekte besteht, kann zur Entstehung der KapSt nicht auf den Zufluss der Kap-Erträge abgestellt werden (zum Zeitpunkt des Zuflusses s Tz 303ff und s Tz 322ff). Demzufolge regelt § 44 Abs 6 S 2ff EStG als Spezialvorschrift den Entstehungszeitpunkt für die KapSt eigenständig. Grds entsteht die KapSt auf den Gewinn und auch für die vGA, die im abgelaufenen Wj vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bil-Erstellung, spätestens jedoch acht Monate nach Ablauf des Wj (s § 44 Abs 6 S 2 EStG). Dies gilt auch im Falle eines Rumpf-Wj (s Urt des BFH v 30.01.2018, BStBl II 2019, 91). Zeitpunkt der Bil-Erstellung idS ist der Zeitpunkt der Bil-Feststellung (s Schr des BMF 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 59).

Bezüglich der Entstehung der KapSt kommt es hinsichtlich des "Gewinns" nur auf den oa in § 44 Abs 6 S 2EStG definierten Zeitpunkt und nicht auf eine – ggf frühere oder aber auch spätere – tats Transferierung des Gewinns aus dem Bereich des BgA an die Träger-Kö an (s Tz 303 und s Urt des BFH v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328). Zeitpunkt der Entstehung der KapSt und des (ggf fiktiven) Zuflusses der Kap-Erträge weichen also voneinander ab.

 

Tz. 361a

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Bei Eigenbetrieben, deren Gewinn erst dann zu Eink der Träger-Kö aus KapV führt, wenn ein entspr Gewinnverwendungsbeschl gefasst wurde oder der Gewinn ohne einen solchen Beschl tats an die Träger-Kö abgeführt wurde (s Tz 322ff), gilt diese ges Regelung zum Zeitpunkt der Entstehung der KapSt nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 59) nur, soweit die Überführung des Gewinns des abgelaufenen Wj in den allg Haushalt der Träger-Kö beschlossen wurde; im Übrigen gilt der Gewinn als in Rücklagen eingestellt. UE gilt diese Regelung jedoch auch, soweit der Gewinn des abgelaufenen Wj ohne einen entspr Beschl an die Träger-Kö abgeführt wurde (s Urt des BFH v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328; der BFH setzt in Rn 15 dieses Urt die ohne einen Beschl abgeführten Gewinne einer vGA gleich). Zu einer späteren Auflösung dieser Rücklagen s Tz 362. Diese spezielle Regelung zur Entstehung der KapSt bei Eigenbetrieben nur auf den abgeführten Gewinn soll jedoch nicht gelten für solche BgA, die nur Teil eines ansonsten hoheitlich tätigen Eigenbetriebs sind (und daher als Regiebetriebe gelten, s Tz 324b), und für BgA in Gestalt einer Beteiligung an einer MU-Schaft/Pers-Ges, die nur wegen der Zusammenfassung mit einem Eigenbetrieb wie ein solcher zu behandeln sind (s Tz 326); für den Gewinn dieser BgA – wie generell für alle Regiebetriebe – entsteht die KapSt zum oa Zeitpunkt auf den Gewinn in voller Höhe, es sei denn, dieser wäre in eine zulässige Rücklage eingestellt worden (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 59). Für vGA gilt der oa Entstehungszeitpunkt der KapSt gleichermaßen für Eigen- wie für Regiebetriebe.

 

Tz. 361b

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Fraglich ist, ob nach dem oa Entstehungszeitpunkt der KapSt eine geänderte KapSt-Anmeldung auch dann abgegeben werden kann, wenn (bei einem Regiebetrieb) nach diesem Zeitpunkt erstmals über die Einstellung von Teilen des Gewinns in Rücklagen (s Tz 304ff) entschieden wird. § 44 Abs 6 S 2 EStG regelt nur den Zeitpunkt der Entstehung der KapSt, nicht jedoch deren Höhe. Er beinhaltet uE auch keine nicht widerlegbare Fiktion, dass alle Gewinne, die zum Zeitpunkt der Entstehung der KapSt noch nicht in zulässige Rücklagen eingestellt wurden, als an die Träger-Kö abgeführt gelten (mit der Folge der Entstehung von KapSt). Da die Anmeldung der KapSt nach § 168 AO einer St-Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht, kann uE daher im Falle einer nachträglichen Einstellung von Gewinnen in Rücklagen eine geänderte KapSt-Anmeldung eingereicht werden.GlA s Schiffers (DStZ 2015, 144); s Vfg der OFD Chemnitz v 29.11.2010 (ZKF 2011, 134); und s Bürstinghaus (DStZ 2011, 345). Zu Zweifeln an der Weitergeltung dieser Verw-Auff wegen des Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97 Rn 34), s Tz 308 und s Schiffers (DStZ 2019, 705). Die OFD Karlsruhe (s "Arbeitshilfe BgA als Schuldner der Kap-Ertr nach § 20 Abs 1 Nr 10 EStG" v 11.06.2019, Az: S 270.6/43-St 212; www.stotax-first.de) hält eine Rücklagenbildung oder Änderung einer solchen nach Ablauf der Acht-Monats-Frist ausdrücklich für nicht mehr möglich. Wurde jedoch fristgerecht beschlossen, den "gesamten Gewinn" eines BgA der Rücklge zuzuführen, und erhöht sich dieser Gewinn durch eine nach Ablauf der Acht-Monats-Frist durchgeführte Bp, so soll der gefasste Beschl auch den erhöhten Gewinn mit umfassen, so dass dieser (nachträglich) in die Rücklage eingestellt werden kann (s Arbeitshilfe der OFD Karlsruhe v 11.06.2019, aaO).

 

Tz. 362

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Bei der Auflösung von Rücklagen entsteht die KapSt am Tag nach der Beschl-Fassung über die Verwendung, für Gewinne iSd § 22 Abs 4 UmwStG am Tag nach der Veräußerung bzw am Tag nach dem die Besteuerun...

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