Tz. 302

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Ein Regiebetrieb ist eine rechtlich unselbständige Einheit der Träger-Kö, die finanzwirtsch nicht Sondervermögen der Gemeinde darstellt. Er ist Teil des Haushalts der Gemeinde. Entsteht im Regiebetrieb ein Überschuss, geht dieser in den Abschluss des Gesamthaushalts ein und verbessert somit das Abschlussergebnis. Ergibt sich beim Regiebetrieb ein Zuschussbedarf, wird dieses Defizit vom Rest-Haushalt aufgefangen (Grundsatz der Gesamtdeckung). Weist die Jahresrechnung einen Fehlbetrag aus, dann ist das der Fehlbetrag des Gesamthaushalts, auch wenn er tw oder ganz von dem Defizit des Regiebetriebs verursacht wurde. Zur Behandlung eines stpfl BgA, der nur Teil eines ansonsten hoheitlich oder vermögensverwaltend tätigen Eigenbetriebs, eines entspr tätigen Zweckverbandes oder einer derartigen AöR ist, s Tz 324bff.

Zur stlichen Behandlung des Teils des Gewinns eines solchen Regiebetriebs, der nicht dessen Träger-Kö, sondern einer andere jur Pers d öff Rechts zugeführt wird, als Leistung iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStGTz 273ff. Zur Behandlung eines BgA in Gestalt einer Beteiligung an einer MU-Schaft/Pers-Ges als Regiebetrieb s Tz 326.

Zum Begriff des Regiebetriebs auch s Tz 21. Die für einen Regiebetrieb anzuwendenden Grundsätze gelten nicht nur für Kommunalbetriebe, sondern auch für die BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit anderer jur Pers d öff Rechts, soweit diese BgA iRd jur Pers d öff Rechts (mangels entspr ges Vorschriften) kein (einem Eigenbetrieb vergleichbares; hierzu s Tz 321) finanzwirtsch Sondervermögen darstellen (s Urt des FG Ddf v 18.03.2016, EFG 2016, 1179 und s Urt des BFH v 30.01.2018, BStBl II 2019, 101).

 

Tz. 303

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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