Tz. 21

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Als Regiebetrieb wird die wirtsch Betätigung bezeichnet, die eine jur Pers d öff Rechts ohne besondere betriebsbezogene Organisation ausübt. Der Regiebetrieb ist Teil der Verwaltung; seine Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsplan der jur Pers d öff Rechts veranschlagt und basieren auf der kameralistischen Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Ein Regiebetrieb liegt auch vor, wenn innerhalb eines Eigenbetriebs, der hoheitlich (zB im Bereich der Abwasserbeseitigung) oder vermögensverwaltend tätig ist, ein stpfl BgA betrieben wird (s Urt des FG Ddf v 16.11.2010, Az: 6 K 3643/09). Hierzu s auch Tz 298. Die für einen Regiebetrieb anzuwendenden Grundsätze gelten nicht nur für Kommunalbetriebe, sondern auch für die BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit anderer jur Pers d öff Rechts, soweit diese BgA iRd jur Pers d öff Rechts (mangels entspr ges Vorschriften) kein (einem Eigenbetrieb vergleichbares; hierzu s Tz 19) finanzwirtsch Sondervermögen darstellen (s Urt des FG Ddf v 18.03.2016, EFG 2016, 1179 und s Urt des BFH v 30.01.2018, BStBl II 2019, 101).

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