13.4.4.2.1 Schuldner

 

Tz. 360

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Durch § 43 Abs 2 EStG wird klargestellt, dass in den Fällen des § 43 Abs 1 Nr 7c EStG die Identität von Gläubiger und Schuldner dem St-Abzug vom Kap-Ertrag nicht entgegensteht. Die Vorschrift des § 44 Abs 6 S 1 EStG fingiert für die Durchführung des KapSt-Abzugs die jur Pers d öff Rechts als Gläubiger und den BgA als Schuldner der Kap-Erträge. Nach § 44 Abs 6 S 4 EStG ist auch § 44 Abs 5 S 2 EStG entspr anzuwenden, dh die jur Pers d öff Rechts als Gläubiger der Kap-Erträge darf (bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift) unmittelbar zur Entrichtung der St in Anspruch genommen werden; die Inanspruchnahme steht nicht unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 44 Abs 5 S 1 EStG (hierzu s auch Urt des BFH v 30.01.2018, BStBl II 2019, 91). IRd entspr Anwendung des § 44 Abs 1 S 5 EStG (dh zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die St an das FA abzuführen ist) tritt an die Stelle der "einbehaltenen" die "entstandene" KapSt (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 64); wegen der Identität von Gläubiger und Schuldner wird die KapSt (insbes bei der nur fingierten Abführung des Gewinns an die Träger-Kö) nicht zu Lasten des Gläubigers "einbehalten", sondern auf den Gewinn nacherhoben (s Bott in B/W, KStG, § 4 Rz 460.4).

13.4.4.2.2 Abstandnahme vom Steuerabzug bei steuerbegünstigten Gläubigern der Kapitalerträge

 

Tz. 360a

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Erfüllt der Gläubiger der Kap-Erträge die Voraussetzungen des § 44a Abs 7 S 1 Nr 1 bis 3 EStG, ist entspr dieser Vorschrift der KapSt-Abzug nicht vorzunehmen. Insoweit sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

§ 44a Abs 7 S 1 Nr 2 und Nr 3 EStG betrifft die Fälle, in denen die Träger-Kö des BgA entweder eine Stiftung des öff Rechts, die ausschl und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine jur Pers d öff Rechts, die ausschl und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, ist. In diesen Fällen unterliegt der Gewinn des BgA nicht der KapSt (hierzu auch s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 4 und Rn 38).

§ 44a Abs 7 S 1 Nr 1 EStG ist in den Fällen anzuwenden, in denen innerhalb einer nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG von der KSt befreiten Einrichtung (wozu auch ein BgA gehören kann, zB eine Hochschulklinik; s Tz 109 "Hochschulkliniken") ein stpfl wG (zB Überlassung von Telefon- oder Fernsehgeräten an Patienten – s Tz 109 "Telefon- und Internetnutzung, Fernsehernutzung") betrieben wird. Die Frage der Erhebung der KapSt ist hier nicht im Verhältnis zwischen einem stpfl Teil-BgA und seiner Träger-Kö, sondern im Verhältnis zwischen dem stpfl wG und dem stbefreiten BgA zu prüfen. Für diesen stpfl wG innerhalb des st-befreiten BgA fällt daher ebenfalls keine KapSt an (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 4 und Rn 38). Hierbei handelt es sich genau genommen nicht um einen Sachverhalt iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 und S 2 EStG, sondern um einen Sachverhalt iSd S 4 dieser Vorschrift.

13.4.4.2.3 Entstehung

 

Tz. 361

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Da in den Fällen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG Identität der Rechtssubjekte besteht, kann zur Entstehung der KapSt nicht auf den Zufluss der Kap-Erträge abgestellt werden (zum Zeitpunkt des Zuflusses s Tz 303ff und s Tz 322ff). Demzufolge regelt § 44 Abs 6 S 2ff EStG als Spezialvorschrift den Entstehungszeitpunkt für die KapSt eigenständig. Grds entsteht die KapSt auf den Gewinn und auch für die vGA, die im abgelaufenen Wj vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bil-Erstellung, spätestens jedoch acht Monate nach Ablauf des Wj (s § 44 Abs 6 S 2 EStG). Dies gilt auch im Falle eines Rumpf-Wj (s Urt des BFH v 30.01.2018, BStBl II 2019, 91). Zeitpunkt der Bil-Erstellung idS ist der Zeitpunkt der Bil-Feststellung (s Schr des BMF 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 59).

Bezüglich der Entstehung der KapSt kommt es hinsichtlich des "Gewinns" nur auf den oa in § 44 Abs 6 S 2EStG definierten Zeitpunkt und nicht auf eine – ggf frühere oder aber auch spätere – tats Transferierung des Gewinns aus dem Bereich des BgA an die Träger-Kö an (s Tz 303 und s Urt des BFH v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328). Zeitpunkt der Entstehung der KapSt und des (ggf fiktiven) Zuflusses der Kap-Erträge weichen also voneinander ab.

 

Tz. 361a

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Bei Eigenbetrieben, deren Gewinn erst dann zu Eink der Träger-Kö aus KapV führt, wenn ein entspr Gewinnverwendungsbeschl gefasst wurde oder der Gewinn ohne einen solchen Beschl tats an die Träger-Kö abgeführt wurde (s Tz 322ff), gilt diese ges Regelung zum Zeitpunkt der Entstehung der KapSt nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 59) nur, soweit die Überführung des Gewinns des abgelaufenen Wj in den allg Haushalt der Träger-Kö beschlossen wurde; im Übrigen gilt der Gewinn als in Rücklagen eingestellt. UE gilt diese Regelung jedoch auch, soweit der Gewinn des abgelaufenen Wj ohne einen entspr Beschl an die Träger-Kö abgeführt wurde (s Urt des BFH v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328; der BFH setzt in Rn 15 dieses Urt die ohne einen Beschl abgeführten Gewinne einer vGA gleich). Zu einer späteren Auflösung dieser Rücklagen s Tz 362. Diese...

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