Tz. 337
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 2 Hs 2 EStG gelten auch im Falle des Formwechsels nach dem Achten Teil des UmwStG die Rücklagen als aufgelöst. Diese Regelung erfasst uE solche Fälle, in denen der BgA in einer Beteiligung an einer MU-Schaft/Pers-Ges besteht (s Tz 51) und diese MU-Schaft/Pers-Ges in eine Kap-Ges formgewechselt wird. Auch hier gehen die Rücklagen von dem BgA (in Gestalt der MU-Schaft/Pers-Ges-Beteiligung) auf die Kap-Ges (und damit idR in den Hoheitsbereich der Träger-Kö) über. Maßgebend für die Bemessung der KapSt sind uE die im Zeitpunkt der Einbringung vorhandenen offenen Rücklagen des BgA. Hierzu auch s Tz 336.
Tz. 338
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
vorläufig frei
Tz. 339
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Wegen der Auswirkung weiterer Umwandlungsvorgänge auf Eink der Träger-Kö aus KapV gilt uE Folgendes:
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