Tz. 297

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Werden Anteile an einer Kö, Vermögensmasse oder Pers-Vereinigung gegen Anteile an einer anderen Kö, Vermögensmasse oder Pers-Vereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten gem § 20 Abs 4a S 1 EStG abw von § 20 Abs 2 S 1 EStG und abw von §§ 13 und 21 UmwStG die übernommenen Anteile stlich an die Stelle der bisherigen Anteile. "Abw von §§ 13 und 21 UmwStG" bedeutet, dass der Bw-Ansatz in den Fällen des § 20 Abs 4a S 1 EStG zwingend und nicht fakultativ ist. Voraussetzung dafür ist, dass das Recht der B-Rep hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschr ist oder die Mitgliedstaaten der EU bei einer Verschmelzung Art 8 FRL (Richtlinie 90/434/EWG) anzuwenden haben. In diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines DBA in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Kö zu besteuern wäre; § 15 Abs 1a S 2 EStG ist entspr anzuwenden.

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