Tz. 114

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Nicht jede Beteiligung an einer Kap-Ges kann Objekt einer Sacheinlage nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG sein. Die Beteiligung muss so beschaffen sein, dass die aufnehmende Gesellschaft im Zeitpunkt der Bewirkung der Sacheinlage unmittelbar die Mehrheit der Stimmen an der Kap-Ges hat, deren Anteile eingebracht werden. Die Höhe der Beteiligung ist also nur insofern maßgebend, als sie Stimmrechte vermittelt. Stimmt die Beteiligung am Stamm-Kap nicht mit dem Stimmrecht überein, ist nur der Umfang des Stimmrechts ausschlaggebend. Hat die aufnehmende Kap-Ges bereits Anteile an der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, rechnen diese mit. Besitzt die Übernehmerin schon eine unmittelbare Mehrheitsbeteiligung, reicht eine beliebige Aufstockung im Wege der Einbringung aus

Bei der Prüfung, ob mehrheitsvermittelnde Anteile vorliegen, sind alle Einbringungen von Anteilen zu berücksichtigen, die auf einem einheitlichen Vorgang, dh entweder auf der Gründung oder auf einer bestimmten Kap-Erhöhung beruhen.

 

Tz. 115

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die Stimmenmehrheit muss bei der Übernehmerin ›unmittelbar‹ (s § 20 Abs 1 S 2 UmwStG) gegeben sein. Die über die Beteiligung der Übernehmerin an einer anderen Gesellschaft vermittelte Stimmberechtigung in der Kap-Ges, deren Anteile eingebracht werden, reicht nicht aus (s § 21 UmwStG (SEStEG) Tz 37).

 

Tz. 116

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die ›Mehrheit der Stimmrechte‹ für Zwecke des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG hat derjenige AE, der eine Stimme mehr als die Hälfte aller Stimmrechte besitzt (im Einzelnen s § 21 UmwStG (SEStEG) Tz 32-36). Die Übernehmerin muss an der Kap-Ges, deren Anteile eingebracht werden, ›nachweisbar‹ die Stimmenmehrheit haben (s § 20 Abs 1 S 2 UmwStG, s § 21 UmwStG (SEStEG) Tz 38).

 

Tz. 117

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die Voraussetzungen der mehrheitsvermittelnden Beteiligung müssen zum Zeitpunkt des Spaltungsbeschl oder des Abschlusses des Einbringungsvertrags vorliegen (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.19). In diesem Fall hat es keine Auswirkung auf die Sacheinlage, wenn die eingebrachte Beteiligung zum rückbezogenen stlichen Übertragungsstichtag (s § 20 Abs 7 S 1 UmwStG) noch keine mehrheitsvermittelnde Qualität hatte.

 

Beispiel:

Die M-GmbH hat am 30.06.2001 die Beteiligung an der T-GmbH iHv 60% des St-Kap erworben. Nach Erwerb der Anteile hat P, der Alleingesellschafter der M-GmbH, seine im PV gehaltenen Anteile an der T-GmbH iHv 40% im Rahmen einer Sach-Kap-Erhöhung am 01.08.2001 in die M-GmbH eingebracht. Die Einbringung soll auf den 31.12.2000 rückbezogen werden. In diesem Fall gelten gem § 20 Abs 7 S 1 UmwStG die Anteile des P als mit Ablauf des 31.12.2000 auf die Übernehmerin übergegangen. Am stlichen Übertragungsstichtag handelte es sich (noch) nicht um eine mehrheitsvermittelnde Beteiligung iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG. Denn durch die eingebrachte Beteiligung erlangt die Übernehmerin nur einen 40%igen Stimmenanteil; eigene Anteile der Übernehmerin an der Kap-Ges, deren Anteile eingebracht worden sind, sind am stlichen Übertragungsstichtag nicht vorhanden. Anders ist die Situation jedoch bei Abschluss des Einbringungsvertrags als die Übernehmerin bereits über eine Stimmenmehrheit verfügte. Dies allein ist maßgebend für die Sacheinlage. Die Rückbeziehung nach § 20 Abs 7 UmwStG ist nur Rechtsfolge der Sacheinlage und hat keine Auswirkungen auf den Einbringungstatbestand (Anteilstausch) als solchen (ebenso hierzu s Tz 4).

Geht die Stimmenmehrheit nach der Einbringung durch Veräußerung der Anteile oder Teilen davon verloren, hat dies nachträglich keine Auswirkungen auf die Sacheinlage (s Tz 118, s § 21 UmwStG (SEStEG) Tz 40).

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