Tz. 38

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Die Übernehmerin muss an der erworbenen Gesellschaft "nachweisbar" die Stimmenmehrheit haben (s § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG). Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass der Einbringende die Beweislast für die Tatbestandsmäßigkeit der St-Vergünstigung des § 21 UmwStG hat. Er muss den Nachweis führen, dass eine unmittelbare Mehrheit der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einbringung bei der übernehmenden Gesellschaft vorliegt. Dies dürfte in der Besteuerungspraxis in erster Linie in den Fällen in Frage kommen, in denen es um die Einbringung ausl Beteiligungen und somit um die Bestimmung der Stimmenmehrheit nach dem Recht des ausl Staats geht (glA s W/M, § 21 UmwStG Rn 141–146; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 21 UmwStG Rn 56; s Rabback, in R/H/vL, 2. Aufl, § 21 UmwStG Rn 69; s Behrens, in H/M, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 160). Die Nichterweislichkeit der Stimmenmehrheit geht zu Lasten des StPfl (dh Nichtanwendbarkeit des § 21 Abs 1 S 2 UmwStG mit Verlust der St-Vergünstigungen).

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