Tz. 72

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Wird eine wes Betriebsgrundlage von mehreren Unternehmensbereichen gemeinschaftlich genutzt (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 110) und kommt diesen Unternehmensbereichen eine Teilbetriebseigenschaft zu, liegt die Sacheinlage eines Teilbetriebs iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG vor, wenn

entweder das gemischt genutzte WG nach dem Einsatz in den Teilbetrieben zivilrechtlich geteilt und auf die Übernehmerin übertragen wird,
an dem gemischt genutzten WG (zB Grundstück) nach dem Verhältnis der tats Nutzung Bruchteilseigentum eingeräumt wird (uE sollte die Billigkeitsregelung der Fin-Verw zu § 15 UmwStG – s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 15.07 – wegen der vergleichbaren Problematik auch bei § 20 UmwStG Anwendung finden, glA s Thiel/Eversberg/van Lishaut/Neumann, GmbHR 1998, 397/432 unter e) aa) aE) oder
das gesamte gemischt genutzte WG auf die Übernehmerin übertragen wird (und von dieser an den ›Restbetrieb‹ in dem für den zurückbehaltenen Teilbetrieb genutzten Umfang verpachtet wird). In diesem Fall ist der Anforderung an die Teilbetriebsübertragung – nämlich dass alle wes Betriebsgrundlagen des übertragenen Teilbetriebs übergehen – genüge getan. Ob mit dem zurückgebliebenen Betriebsteil nunmehr ohne die gemeinschaftlich genutzte wes Betriebsgrundlage eine begünstigte Teilbetriebseinbringung oder -veräußerung möglich wäre, spielt für die Anwendung des § 20 Abs 1 S 1 UmwStG keine Rolle (s Tz 51).
 

Tz. 73

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Ein mehreren Teilbetrieben ›dienendes‹ WG eines Besitzunternehmens iR einer Betriebsaufspaltung ist die Beteiligung an der Betriebs-Kap-Ges, wenn die Betriebs-Kap-Ges vd Teilbetriebe unterhält und das Besitzunternehmen wes Betriebsgrundlagen an die Teilbetriebe überlässt (s Urt des BFH v 04.07.2007, BStBl II 2007, 772).

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