Tz. 127

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Soweit der Übernahmeverlust den Tw der in der Übertragungs-Bil ausgewiesenen WG übersteigt, ist er gem § 4 Abs 6 S 2 UmwStG als AK der übernommenen immateriellen WG einschl eines Geschäfts- oder Firmenwerts zu aktivieren (in Abweichung von § 5 Abs 2 EStG; 2. Stufe der Verlustverrechnung). Str kann innerhalb der immateriellen WG die Reihenfolge der Aufstockung sein: Anwendung der sog Stufentheorie oder gleichmäßige Verteilung des Übernahmeverlusts auf die übernommenen bilanzierten und auch die nicht bilanzierten WG? Bei analoger Anwendung der sog Stufentheorie wären zuerst die sonstigen immateriellen WG und erst zum Schluss der Firmenwert anzusetzen (so auch der St-Fachausschuss des IDW, Wpg 1995, 58). Zu den sonstigen immateriellen WG gehören auch Marken, soweit sie nicht Teil des Firmenwerts sind (s Schubert, FR 1998, 92).

Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 04.34) fordert auch hier eine gleichmäßige Aufstockung. Folge der Verw-Auff ist, dass der Firmenwert nicht eine rechnerische Residualgröße ist, sondern eigenständig ermittelt werden muss.

Ein danach anzusetzender (originärer ) Geschäfts- oder Firmenwert stellt nach Verw-Auff ein selbständiges WG dar. Wegen der Abschr s Tz 18 .

Blumers/Beinert (DB 1995, 1043, 1044) fordern - entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs 6 UmwStG aF - eine gleichmäßige Aufstockung der materiellen und der immateriellen WG.

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