Tz. 125

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die Berücksichtigung des Übernahmeverlusts geschieht nach § 4 Abs 6 S 1 UmwStG aF in der Weise, dass die Wertansätze der bereits in der Übertragungs-Bil ausgewiesenen übergegangenen WG in der Bil der Pers-Ges (idR über stliche Ergänzungs-Bil für die Gesellschafter der Pers-Ges) bis zu den Tw der WG aufzustocken sind und der so entstehende Buchgewinn mit dem Übernahmeverlust zu verrechnen ist (1. Stufe der Verlustverrechnung). § 4 Abs 6 S 1 UmwStG aF bezieht sich nur auf die nach § 4 Abs 1 UmwStG übergangenen WG, dh auf alle WG, die in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö nach § 3 UmwStG angesetzt worden sind ( s Tz 8 ). Die Aufstockung ist, sofern nicht zum Ausgleich des Übernahmeverlusts die Tw anzusetzen sind, gleichmäßig vorzunehmen. Dazu werden die in den Bw der übergegangenen WG vorhandenen stillen Reserven prozentual gleichmäßig aufgelöst (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 04.34). Wegen der Bemessung der künftigen Abschr bei der Übernehmerin s Tz 7 und s Tz 137 .

 

Tz. 126

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Ein auf die übernehmende Pers-Ges übergehender derivativer Geschäfts- oder Firmenwert der übertragenden Kö ist nicht aufzustocken, sondern von der Pers-Ges mit dem Bw zu übernehmen (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 04.33 iVm 04.06). AA s Benkert (in H/B, 2. Aufl, § 4 UmwStG Rz 203), der eine Aufstockung auch bei einem bei der übertragenden Kap-Ges bereits bilanzierten Firmenwert vornehmen will. Benkert (in H/B, 2. Aufl, § 4 UmwStG Rz 210) kritisiert insbes die sE fehlende ges Grundlage für die Auff der Fin-Verw. Der BFH (s Urt des BFH v 16.05.2002, BStBl II 2003, 10) lässt unter 2. bb. der Urt-Gründe ausdrücklich offen, ob wenn nur ein Anteil an dem Geschäfts- oder Firmenwert bilanziert ist, dieser mit einem über den AK liegenden Tw auszuweisen ist oder höchstens mit dem Bw angesetzt werden darf, weil ein die AK übersteigender Wert mangels Konkretisierung am Markt dem originären Geschäftswert zuzuordnen wäre. Ebenfalls hierzu s Häfke (INF 2003, 221, 223).

Der stliche Vorteil der Aufstockung hängt entscheidend von der Art und Struktur der übergegangenen WG ab (s Rödder, DStR 1993, 1349, 1353).

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