Tz. 285

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Bei der gGmbH ist eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zulässig. § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 AO steht dem nicht entgegen, da die Kap-Erhöhung bereits das Vorhandensein entspr Kap- oder Gewinnrücklagen voraussetzt (s §§ 57c und 57d GmbHG, ebenso §§ 207 Abs 1, 208 AktG), die ihrerseits mit § 62 Abs 1 Nr 1–3 AO vereinbar sein müssen. Auch im Hinblick auf § 55 Abs 1 Nr 2 und 4 AO kann uE die Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht als unzulässig angesehen werden, da der AE, sofern er nicht völlig auf die Rückgewähr verzichtet hat, nur Anspruch auf Rückzahlung der von ihm eingezahlten Kap-Einlagen hat. Hierzu gehört das durch die Umwandlung von Rücklagen entstandene Stamm-Kap eindeutig nicht. Das durch Umwandlung von Rücklagen entstandene Nenn-Kap unterliegt vielmehr stets der Vermögensbindung.

Die Umwandlung einer freien Rücklage iSd § 62 Abs 1 Nr 3 AO in Stamm-Kap ist daher uE zulässig, da das entspr Aktivvermögen weiterhin unverändert vorhanden ist. Allerdings muss uE weiterhin aus dem Jahresabschluss deutlich erkennbar sein, dass das durch diese Umwandlung entstandene erhöhte Stammkap "rücklageverhaftet" ist.

 

Tz. 286

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Dagegen ist die Umwandlung einer Rücklage iSd § 62 Abs 1 Nr 1 AO in Stamm-Kap unzulässig, weil hierdurch die durch diese Rücklage gebundenen Mittel der vorgesehenen Verwendung für gemeinnützige Zwecke dauerhaft entzogen werden.

Aber:

  • Sind die durch die Rücklage gebundenen Mittel dagegen bereits bestimmungsgemäß verwendet worden, so wird dadurch die Rücklage nach § 62 Abs 1 Nr 1 AO "gegenstandslos".
  • Handelte es sich bei der Rücklage um eine sog Betriebsmittelrücklage (s AEAO Nr 4 zu § 62 Abs 1 Nr 1), so sind durch deren bestimmungsgemäße Verwendung die entspr Aktiva (zB Bankguthaben) "verbraucht" worden.
  • Handelte es sich bei der Rücklage dagegen um eine sog Projektrücklage (s AEAO Nr 4 zu § 62 Abs 1 Nr 1) – zB für einen Krankenhausneubau –, so kommt es hier zu einer entspr "Umschichtung" der Aktiva. Auch in diesem Fall ist die bisherige Rücklage nach § 62 Abs 1 Nr 1 AO aufgr der entspr Verwendung der in der Rücklage angesammelten Mittel obsolet geworden. UE sollte deshalb auch eine Umgliederung in "nutzungsgebundenes Kap" erfolgen. Nach dem bestimmungsgemäßen Verbrauch der durch die Rücklage bisher gebundenen Mittel kann die eingetretene Erhöhung der Aktiva für eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln genutzt werden.

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