Tz. 823
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Auch zur stlichen Behandlung des nachstehenden Sachverhalts enthält H 14.7 KStH 2022 keine eindeutige Aussage.
Beispiel:
Nach dem Wortlaut des H 14.7 KStH 2022 ist das T-Einkommen (erster Organkreis) bei M im VZ 01 zu erfassen. Gleiches gilt uE für dessen Weiterzurechnung zu der GM (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 661 und s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 634). Das eigene Einkommen von M (zweiter Organkreis) hingegen ist von GM erst im VZ 02 zu versteuern.
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