Rz. 656

Nach § 14 KStG wird das Organeinkommen bei dem Organträger nicht als betrieblicher Vorgang nach bilanzrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt, sondern auf dem Wege der Einkommenszurechnung. Das bedeutet, dass die jeweiligen Ergebnisse von Organträger und Organgesellschaft selbstständig nach bilanzrechtlichen Grundsätzen ermittelt und zur Bestimmung des einheitlichen Einkommens eines Besteuerungszeitraums i. S. d. § 7 Abs. 3 KStG zusammengerechnet werden. Es kommt nicht darauf an, in welchem Zeitraum der Organträger das Ergebnis der Organgesellschaft im Rahmen der Gewinnabführung nach bilanzrechtlichen Grundsätzen auszuweisen hat, sondern lediglich darauf, in welchem Wirtschaftsjahr das Einkommen der Organgesellschaft ohne Berücksichtigung der Organschaft entstanden wäre und welchem Besteuerungszeitraum dieses Einkommen nach § 7 Abs. 3 KStG zuzurechnen ist.[1] Dies ergibt sich auch aus § 14 Abs. 1 S. 2 KStG. Danach ist das Einkommen dem Organträger für das Kj., also den Vz zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.[2]

 

Rz. 657

Enden in einem Vz 2 Wirtschaftsjahre, kann es vorkommen, dass ein Teil des Einkommens von der Zurechnung erfasst wird, der andere Teil nicht, wenn die Voraussetzungen des § 14 KStG nur für eines der Wirtschaftsjahre vorgelegen haben.

 

Rz. 658

Ist der Organträger eine Personengesellschaft, gilt der Grundsatz, dass das Einkommen der Organgesellschaft in dem Vz zu erfassen ist, in dem es ohne Organschaft zu versteuern gewesen wäre, auf der Ebene der Gesellschafter. Der jeweilige Gesellschafter muss daher das auf ihn anteilig entfallende, über die gesonderte Feststellung bei der Organträger-Personengesellschaft ihm zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft in dem Vz versteuern, in dem die Kapitalgesellschaft es ohne Organschaft hätte versteuern müssen.

 

Rz. 659

Stimmen die Wirtschaftsjahre von Organträger und Organgesellschaft überein, bestehen keine Schwierigkeiten. Da beide Wirtschaftsjahre zum gleichen Zeitpunkt enden, ergibt sich schon hieraus, dass das Einkommen der Organgesellschaft im gleichen Besteuerungszeitraum zu versteuern ist wie das eigene Einkommen des Organträgers. Entsprechendes gilt, wenn Organgesellschaft und Organträger das gleiche abweichende Wirtschaftsjahr haben.

 
Praxis-Beispiel

1. Bei Organträger und Organgesellschaft ist das Wirtschaftsjahr das Kj.

Das Einkommen des Wirtschaftsjahrs 01 ist mit Ablauf des Jahrs 01 bei der Organgesellschaft entstanden und für den Besteuerungszeitraum 01 dem Organträger zuzurechnen.

2. Organträger und Organgesellschaft haben ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.7.01 – 30.6.02.

Das Einkommen der Organgesellschaft des abweichenden Wirtschaftsjahres ist mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 01/02 und damit zum Ende des 30.6.02 entstanden und für den Besteuerungszeitraum 02 dem Organträger zuzurechnen.

 

Rz. 660

Nach den gleichen Grundsätzen ist zu verfahren, wenn Organträger und Organgesellschaft nicht das gleiche Wirtschaftsjahr haben. Auch dann ist zu prüfen, welchem Besteuerungszeitraum das Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen wäre, wenn keine Organschaft bestünde. Für diesen Besteuerungszeitraum ist dem Organträger das Einkommen zur Besteuerung zuzurechnen.[3]

 
Praxis-Beispiel

(1) Das Wirtschaftsjahr des Organträgers ist das Kj., das der Organgesellschaft läuft v. 1.7.–30.6. Das Einkommen der Organgesellschaft des Wirtschaftsjahrs v. 1.7.01–30.6.02 ist nach § 7 Abs. 4 KStG in dem Besteuerungszeitraum 02 auszuweisen; es wird daher dem Organträger für den Besteuerungszeitraum 02 zur Versteuerung zugerechnet.

(2) Das Wirtschaftsjahr des Organträgers läuft v. 1.7.–30.6., das der Organgesellschaft entspricht dem Kj. Der Organträger hat sein eigenes Einkommen des Wirtschaftsjahrs v. 1.7.01–30.6.02 nach § 7 Abs. 4 KStG im Besteuerungszeitraum 02 zu versteuern. Das Einkommen der Organgesellschaft für das Wirtschaftsjahr 02 ist ebenfalls im Besteuerungszeitraum 02 zu versteuern und daher dem Organträger für den Besteuerungszeitraum 02 zur Versteuerung zuzuweisen, obwohl handelsrechtlich das Organergebnis des Jahrs 02 in der Bilanz des Organträgers zum 30.6.02 nicht enthalten sein kann. Handelsrechtlich erscheint in dieser Bilanz das Organergebnis des Jahrs 01.

 

Rz. 661

Bei mehrstufigen Organschaftsverhältnissen gilt Entsprechendes. Das bedeutet, dass dem Organträger auf der obersten Stufe das Organeinkommen für den Vz zuzurechnen ist, in dem das Organeinkommen auch ohne Organschaft zu versteuern wäre.[4]

 
Praxis-Beispiel

Die Enkelgesellschaft (Wirtschaftsjahr = Kj.) ist Organgesellschaft einer Zwischenholding (Wirtschaftsjahr 1.7.–30.6.), diese ist wiederum Organgesellschaft der Muttergesellschaft (Wirtschaftsjahr 1.9.–31.8.).

Das Einkommen der Enkelgesellschaft des Wirtschaftsjahrs 01 (Vz 01) ist mit dem Einkommen der Holding für den Vz 01 (also für das Wirtschaftsjahr v. 1.7.00 bis 30.6.01) zusammenzurechnen. Dieses Einkommen ist der Muttergesellschaft ebenfalls für den Vz 01 zur Versteuerung zuzurechnen, also mit dem Ein...

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