Tz. 1

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 4 UmwStG enthält die grundlegenden Vorschriften über die Auswirkungen des Vermögensüberganges auf den Gewinn der übernehmenden Pers-Ges oder natürlichen Person im Fall der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf den alleinigen Gesellschafter der Kö. Wegen des sachlichen Anwendungsbereichs im Übrigen, s Tz 2 und s Tz 3. Er wird durch die §§ 5 bis 7 UmwStG ergänzt. UE ist § 4 UmwStG nur in den Fällen anzuwenden, in denen das übergehende Vermögen BV bei dem übernehmenden Rechtsträger wird. Dh § 4 UmwStG ist nicht anzuwenden, wenn das Vermögen auf einen auch nach der Umwandlung nur vermögensverwaltenden Rechtsträger übergeht. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 81. Wegen der entspr Anwendung des § 4 UmwStG in den Fällen des § 8 UmwStG, s § 8 UmwStG Tz 15ff.

§ 4 Abs 1 UmwStG regelt den Wertansatz der übergehenden WG in der St-Bil der Übernehmerin. § 4 Abs 1 S 2 UmwStG regelt eine Ausnahme von der Bewertung nach § 6 EStG hinsichtlich der Anteile der Übernehmerin an der Überträgerin.
§ 4 Abs 2 UmwStG bestimmt, dass die Übernehmerin in die Rechtsstellung der übertragenden Kö eintritt und dass verrechenbare Verluste, ein verbleibender Verlustabzug oder nicht ausgeglichene negative Eink von der Überträgerin nicht auf die Übernehmerin übergehen. Weiter enthält § 4 Abs 2 UmwStG Regelungen zur Verschmelzung einer UK auf ihr Trägerunternehmen, die der Vermeidung einer Mehrfachbegünstigung bzw einer Doppelbesteuerung dienen.
§ 4 Abs 3 UmwStG regelt die künftige Abschr der übergehenden WG falls in der stlichen Schluss-Bil höhere Werte als die Bw angesetzt worden sind.
§ 4 Abs 4 UmwStG enthält die Bestimmungen zur Ermittlung des Übernahmeergebnisses.
§ 4 Abs 5 UmwStG regelt Korrekturen des nach § 4 Abs 4 UmwStG ermittelten Übernahmeergebnisses.
§ 4 Abs 6 UmwStG regelt die stliche Behandlung eines Übernahmeverlusts.
§ 4 Abs 7 UmwStG regelt die stliche Behandlung eines Übernahmegewinns.
 

Tz. 2

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Wegen der Frage, wer übertragender Rechtsträger sein kann, s § 3 UmwStG Tz 6ff. Wegen der Frage, wer Übernehmerin sein kann, s § 3 UmwStG Tz 13ff.

§ 4 UmwStG ist anzuwenden bei

Inl-Verschmelzungen,
Hinausverschmelzungen (bis zum Inkrafttreten des KöMoG: in den EU-/EWR-Raum);
Hereinverschmelzungen (bis zum Inkrafttreten des KöMoG: aus dem EU-/EWR-Raum);
grenzüberschreitenden Verschmelzungen bzw Ausl-Verschmelzungen (bis zum Inkrafttreten des KöMoG: innerhalb der EU/EWR), soweit die Ermittlung eines Übernahmeergebnisses für die stliche Beurteilung im Inl notwendig ist. Dies ist zB bei dem Vorhandensein von inl BetrSt-Vermögen oder bei der Teilnahme eines im Inl unbeschr stpfl AE der Überträgerin der Fall. GlA s Hagemann/Jakob/Ropohl/Viebrock (NWB-Sonderheft 1/2007, 23). Zum dt Besteuerungsrecht in diesem Fall s Urt des BFH v 17.10.2007 (BStBl II 2008, 953) zum DBA Italien.

Ebenfalls hierzu s Vor §§ 3–10 UmwStG Tz 11ff. Wegen einer Fallübersicht, s Tz 6. Tw sind die vorgenannten grenzüberschreitenden Umwandlungen z Zt jedoch zivilrechtlich noch nicht möglich (s Vor §§ 3–10 UmwStG Tz 13; s § 27 UmwStG Tz 3; s Hagemann/Jakob/Ropohl/Viebrock (NWB-Sonderheft 1/2007, 13) und Veil (DK 2007, 98) sowie s § 3 UmwStG Tz 9.

Zur Übertragung von Vermögen einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges nach schweizerischem Recht, also in einem Drittstaat, s Ronge/Peroulaz (IStR 2007, 422, 428), die zutr von einer Realisierung der stillen Reserven sowohl für das inl BetrSt-Vermögen der Überträgerin als auch für die AE ausgehen.

Durch das KöMoG wurde § 1 Abs 2 UmwStG und die darin enthaltenen Beschränkungen auf EU-/EWR-Staaten für Umwandlungen deren stlicher Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt (s § 27 Abs 18 UmwStG) aufgehoben. Das UmwStG wurde hierdurch für Kö als übertragende Rechtsträger vollständig globalisiert. Im zeitlichen Anwendungsbereich fallen weltweit alle Umwandlungen von Kö iSd § 1 Abs 1 S 1 UmwStG, die einer inl Umwandlung vergleichbar sind, in den Anwendungsbereich des UmwStG (s BT-Drs 19/28656, 28).

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