Tz. 1

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 5 Abs 1 Nr 5 KStG enthält in S 1 die Befreiung der Berufsverbände ohne öff-rechtlichen Charakter, der kommunalen Spitzenverbände sowie ihrer Zusammenschlüsse.

 

Tz. 2

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 5 Abs 1 Nr 5 S 2 KStG schließt die StBefreiung für von den Berufsverbänden unterhaltene wG aus (s Tz 34). Dies gilt ebenso für die von den kommunalen Spitzenverbänden unterhaltenen wG (s Tz 61). Nach dem BFH-Urt v 13.12.2018, BStBl II 2019, 460, darf der Zweck des Berufsverbands nicht auf einen wG "gerichtet" sein; er darf vielmehr nur als Nebentätigkeit unterhalten werden, ohne Verbandszweck zu sein.

 

Tz. 3

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach S 3 der Vorschrift gilt die StBefreiung und die Ausnahme für wG auch für Zusammenschlüsse von jur Pers d öff Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtsch Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.

In § 5 Abs 1 Nr 5 S 2 KStG ist geregelt, dass für einen Berufsverband die StBefreiung ausgeschlossen ist, wenn er Mittel von mehr als 10 % seiner Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet.

Nach § 5 Abs 1 Nr 5 S 4 KStG unterliegen die Parteizuwendungen einer KSt iHv 50 % dieser Zuwendungen. Diese besondere KSt wird unabhängig davon erhoben, ob die 10 %-Grenze erreicht wird oder nicht.

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