Tz. 34
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Berufsverbände sind mit den Eink eines wG stets nur partiell stpfl.
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen wG handelt, der dem Verbandszweck dient, oder ob ein verbandsfremder wG anzunehmen ist. Für die übrigen Einkünfte bleibt die StFreiheit erhalten.
Tz. 35
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Das Fehlen einer ZwB-Regelung in § 5 Abs 1 Nr 5 KStG stellt keine Ges-Lücke dar. Dies ergibt sich daraus,
- dass lediglich § 5 Abs 1 Nr 9 KStG hinsichtlich der für die StBefreiung erforderlichen Voraussetzungen auf die §§ 51–68 AO verweist, so dass § 65 AO auch nur auf diese Kö anwendbar ist,
- von den anderen Befreiungsvorschriften des § 5 Abs 1 KStG lediglich die Nrn 19 und 22 dem ZwB etwa entspr Regelungen enthalten.
Ebenso s rkr Urt des FG Nds v 28.07.1998 (EFG 1998, 1665), das zusätzlich noch auf die bei einem Berufsverband mangelnde Selbstlosigkeit hingewiesen hat.
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