Tz. 61
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Nach § 5 Abs 1 Nr 5 S 1 KStG sind die kommunalen Spitzenverbände auf Bundes- und Landesebene einschl ihrer Zusammenschlüsse den Berufsverbänden gleichgestellt. Zum Erfordernis einer StBefreiung für diese Spitzenverbände s BT-Drs 12/1108, 66. Die Befreiung betrifft auf Bundesebene vor allem den Dt Städtetag, den Dt Städte- und Gemeindebund und den Dt Landkreistag sowie auf Landesebene Städte- und Gemeindebünde sowie Landkreistage, die sich in den beiden zuletzt genannten Bundesverbänden zusammengeschlossen haben.
Wie bei den Berufsverbänden ist für die "St-Unschädlichkeit" des wG Voraussetzung, dass der Zweck der kommunalen Spitzenverbände (bzw ihrer Zusammenschlüsse) "nicht auf einen wG gerichtet ist" (s § 5 Abs 1 Nr 5 S 1, 2. HS KStG).
Für von den kommunalen Spitzenverbänden unterhaltene wG tritt gem § 5 Abs 1 Nr 5 S 2 KStG ebenfalls partielle StPflicht ein.
Tz. 62
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Wichtig:
Der bei Berufsverbänden eintretende Ausschluss von der StBefreiung bei einer Verwendung von Mitteln iHv mehr als 10 % der Einnahmen zugunsten politischer Parteien (s § 5 Abs 1 Nr 5 S 2 KStG) gilt uE nicht für die kommunalen Spitzenverbände und ihre Zusammenschlüsse, da Buchst b der Vorschrift – im Gegensatz zu Buchst a – nur die Berufsverbände nennt.
Ebenso kommt die besondere KSt auf Parteizuwendungen (s § 5 Abs 1 Nr 5 S 4 KStG) nicht in Betracht, da auch diese Vorschrift nur auf Berufsverbände abstellt.
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