Gemäß dem Grundsatz der Modellkonformität wendet die Finanzverwaltung bspw. Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren der Gutachterausschüsse nur an, soweit deren Ermittlung weitgehend nach demselben Modell erfolgt ist, wie die Bewertung nach dem BewG (zu den Liegenschaftszinssätzen: R B 188 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019; zu den Sachwertfaktoren: R B 191 Abs. 2 ErbStR 2019).

Der BFH misst dem Grundsatz der Modellkonformität bisher keinerlei Bedeutung bei. In seiner bislang einzigen Entscheidung zur Eignung von Liegenschaftszinssätzen geht er in der Urteilsbegründung nicht auf die Modellkonformität ein, obwohl die Nichtanwendung eines Liegenschaftszinssatzes des Gutachterausschusses durch die Finanzverwaltung aufgrund nicht hinreichender Modellkonformität ursächlich für die Klage war. Im verhandelten Fall begehrte der Steuerpflichtige den Ansatz des Liegenschaftszinssatzes des Gutachterausschusses. Nach Auffassung des BFH kommt es allein darauf an, ob der Gutachterausschuss sich bei der Ermittlung der erforderlichen Daten an die Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen gehalten hat (BFH v. 18.9.2019 – II R 13/16, BStBl. II 2020, 760 LS und Rz. 12 = ErbStB 2020, 65 [Grootens]). Das Bestreben des Gesetzgebers nach Modellkonformität blieb in der Urteilsbegründung unerwähnt.

Nach diesem Grundsatz wären die von den Gutachterausschüssen veröffentlichten Liegenschaftszinssätze von der Finanzverwaltung grundsätzlich anzuwenden. Es kann u.E. allgemein davon ausgegangen werden, dass die Ermittlung der Gutachterausschüsse auf den Vorgaben des BauGB, der ImmoWertV und den auslegenden Richtlinien beruhen. Ein Ausschluss aufgrund mangelnder Konformität zum Modell des BewG kommt nach Auffassung des BFH nicht in Betracht. Der Grundsatz dürfte gleichermaßen die Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG) und die Sachwertfaktoren (§ 191 BewG) gelten.

Beraterhinweis Vor Einreichung einer Klage, die sich gegen die mangelnde Modellkonformität der vom FA berücksichtigten erforderlichen Daten des Gutachterausschusses richtet, sollte geprüft werden, ob der Gutachterausschuss bei der Ermittlung der Daten die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB und der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten hat. Wenn er das hat, dürfte eine Klage keine Aussicht auf Erfolg haben.

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